Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sorgt für Aufsehen unter Tierhaltern: Wenn ein Haustier während einer Flugreise verloren geht, haben Besitzer keinen Anspruch auf höheren Schadenersatz als bei verlorenem Reisegepäck. Nach Ansicht der Richter gehört ein Hund rechtlich in dieselbe Kategorie wie Koffer oder Taschen.
Der Fall: Verschwundene Hündin auf Flugreise
Ausgangspunkt des Urteils war der Fall einer Frau, deren Hündin während eines Fluges verschwand. Sie forderte von der Fluggesellschaft 5.000 Euro immateriellen Schadenersatz, da sie den Verlust ihres Tieres als seelisch belastend empfand.
Der EuGH wies die Klage jedoch ab und stellte klar: Nach dem geltenden Montrealer Übereinkommen, das internationale Regeln zur Haftung von Fluggesellschaften festlegt, werde ein Haustier nicht als „Reisender“, sondern als Transportgut behandelt.
Rechtliche Begründung: Tiere gelten als Transportgut
In seiner Entscheidung betonte das Gericht, der Begriff „Personen“ beziehe sich ausschließlich auf Menschen, also auf die Passagiere selbst. Tiere könnten nicht denselben rechtlichen Status beanspruchen.
Damit greift bei Verlust, Beschädigung oder Tod eines Tieres während des Transports die gleiche Haftungsgrenze wie für Gepäck – in der Regel rund 1.500 Euro pro Passagier, sofern kein höherer Wert deklariert wurde.
Emotionaler Wert bleibt unberücksichtigt
Für Tierhalter ist das Urteil ein schwerer Schlag: Der emotionale Wert eines Haustieres spielt bei der Schadensbewertung keine Rolle. Das Gericht machte deutlich, dass das Montrealer Übereinkommen keine Entschädigung für seelische Belastungen vorsieht, wenn es sich nicht um Personenschäden handelt.
Bedeutung für Flugreisende
Das Urteil hat europaweite Bedeutung. Es bestätigt, dass Haustiere auf Flugreisen rechtlich als Fracht gelten – selbst dann, wenn sie im Frachtraum oder als Begleittier im Passagierraum transportiert werden. Fluggesellschaften empfehlen deshalb, vor Reiseantritt den Wert des Tieres zu deklarieren oder eine zusätzliche Transportversicherung abzuschließen, um im Schadensfall besser abgesichert zu sein.
Fazit
Das EuGH-Urteil mag juristisch nachvollziehbar sein, sorgt aber für Unmut unter Tierliebhabern: Ein Hund ist für viele Familien kein Gepäckstück, sondern ein Familienmitglied. Rechtlich jedoch gilt er im Flugverkehr weiterhin als „Transportgut“ – mit allen haftungsrechtlichen Konsequenzen.