Nicht nur Autofahrer, auch Radfahrer müssen sich an die Verkehrsregeln halten – selbst dort, wo sie scheinbar Vorrang genießen. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Lübeck, das die Haftungsfrage nach einem ungewöhnlichen Unfall im Kreisverkehr klärte.
Ein Pedelecfahrer war auf einem Fahrradschutzstreifen unterwegs, als er mit dem Heck eines Autos kollidierte. Der Wagen hatte wegen eines Staus anhalten müssen und ragte teilweise in den Schutzstreifen hinein – ein klarer Verstoß, denn auf diesen Streifen ist Halten grundsätzlich verboten. Der Radfahrer prallte gegen das stehende Fahrzeug und forderte anschließend Schadenersatz.
Doch das Gericht stellte fest: Beide Verkehrsteilnehmer traf eine Mitschuld. Zwar habe der Autofahrer den Schutzstreifen zu Unrecht blockiert und damit die Hauptverantwortung für den Unfall getragen, doch auch der Radfahrer habe sich nicht korrekt verhalten.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Schutzstreifen Teil der Fahrbahn ist – und damit auch dort das Rechtsfahrgebot gilt. Hätte der Radfahrer ganz rechts gefahren, so das Urteil, wäre die Kollision vermutlich vermeidbar gewesen.
Das Ergebnis: Der Autofahrer trägt 65 Prozent der Haftung, der Radfahrer 35 Prozent (Az.: 9 O 146/24).
Das Urteil macht deutlich, dass auch auf eigens markierten Schutzstreifen gegenseitige Rücksicht und Sorgfaltspflicht gelten. Wer gegen diese Grundregeln verstößt, muss im Ernstfall mithaften – selbst wenn er eigentlich im Recht zu sein glaubt.