Aktenzeichen: 3605 IN 3012/25 – Amtsgericht Charlottenburg
Berlin, 16. Oktober 2025 – Die wirtschaftlich angeschlagene CENTA GmbH, mit Sitz im Berliner Technologiezentrum Helmholtzstraße 2–9 (Aufgang H, 2. OG), steht seit dem heutigen Mittag unter vorläufiger Insolvenzverwaltung. Das Amtsgericht Charlottenburg ordnete im Rahmen des laufenden Insolvenzantragsverfahrens eine Reihe weitreichender Sicherungsmaßnahmen an, um einer weiteren Gefährdung der Vermögenslage der Gesellschaft entgegenzuwirken.
Die Gesellschaft ist beim Registergericht unter der Handelsregisternummer HRB 154330 geführt und wird durch ihren Geschäftsführer Andreas Behrens vertreten. Im Zentrum der gerichtlichen Entscheidung stehen der Schutz der Insolvenzmasse und die Vorbereitung auf ein mögliches Hauptverfahren.
Christian Otto als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Christian Otto, Düsseldorfer Straße 38, 10707 Berlin, bestellt. Ihm obliegt fortan die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu überwachen, es zu sichern und zu erhalten. Zugleich ist er befugt, sämtliche Bankguthaben und Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie neu eingehende Gelder entgegenzunehmen und auf ein speziell einzurichtendes Sonderkonto zu leiten.
Zentraler Bestandteil des Beschlusses ist die Einschränkung der Handlungsfreiheit der CENTA GmbH: Verfügungen über Vermögenswerte sind nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des Insolvenzverwalters rechtswirksam. Damit soll verhindert werden, dass noch vorhandene Mittel aus dem Zugriff der Gläubiger entzogen werden.
Zahlungsverbot an die Schuldnerin – Drittschuldner zur Leistung an Verwalter verpflichtet
Ebenso wurden alle Schuldner der CENTA GmbH – sogenannte Drittschuldner – dazu verpflichtet, ab sofort ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlen. Direkte Zahlungen an die Schuldnerin sind untersagt. Kreditinstitute, bei denen die CENTA GmbH Konten unterhält, müssen dem Insolvenzverwalter vollständig Auskunft erteilen.
Zwangsvollstreckungen gestoppt – weitreichende Eingriffsrechte
Das Amtsgericht untersagte außerdem sämtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin – einschließlich der Vollziehung von Arrestbefehlen und einstweiligen Verfügungen –, sofern sie nicht unbewegliche Gegenstände betreffen. Bereits eingeleitete Maßnahmen wurden mit sofortiger Wirkung eingestellt.
Darüber hinaus wurde dem Insolvenzverwalter das Recht eingeräumt, die Geschäftsräume der CENTA GmbH zu betreten, Einsicht in Geschäftsunterlagen zu nehmen sowie alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, ihn hierbei in vollem Umfang zu unterstützen und Unterlagen auf Verlangen herauszugeben.
Veröffentlichung und Rechtsmittel
Die Entscheidung wurde im elektronischen Informationssystem öffentlich bekannt gemacht und bleibt dort für die Dauer der Maßnahme einsehbar. Im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach dessen Abschluss.
Sowohl die Schuldnerin als auch ihre Gläubiger haben das Recht, gegen den Beschluss sofortige Beschwerde einzulegen. Die Notfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung. Eine anwaltliche Vertretung ist hierfür nicht zwingend erforderlich, die Beschwerde muss jedoch schriftlich eingereicht und unterzeichnet sein.
Ein kritischer Wendepunkt für die CENTA GmbH
Mit dem heutigen Beschluss hat das Amtsgericht Charlottenburg die erste Stufe eines möglichen Insolvenzverfahrens gegen die CENTA GmbH eingeleitet. Die kommenden Wochen werden entscheidend dafür sein, ob das Unternehmen saniert werden kann oder ob es zu einer vollständigen Abwicklung kommt. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird nun zunächst prüfen, ob die vorhandenen Vermögenswerte ausreichen, um die Kosten eines Regelverfahrens zu decken. Erst danach kann über die formelle Eröffnung des Insolvenzverfahrens entschieden werden.