Fluggesellschaften müssen bei Verspätungen nach einem Blitzschlag nicht automatisch Entschädigungen zahlen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden. Ein Blitzschlag könne demnach als „außergewöhnlicher Umstand“ gelten – und somit eine Airline von der Pflicht zur Zahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung befreien.
Außergewöhnlicher Umstand entlastet Airlines
Laut EuGH liegt ein außergewöhnlicher Umstand dann vor, wenn ein Ereignis nicht Teil des normalen Ablaufs der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens ist und sich auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden lässt.
Ein Blitzschlag während des Flugbetriebs erfüllt diese Kriterien – er ist unvorhersehbar, unkontrollierbar und sicherheitsrelevant.
Das Gericht betonte jedoch, dass die nationalen Gerichte im Einzelfall prüfen müssen, ob die Fluggesellschaft alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Verspätung zu verhindern oder zu verringern.
Der konkrete Fall aus Österreich
Das Urteil bezieht sich auf einen Vorfall in Österreich: Ein Flugzeug wurde beim Landeanflug von einem Blitz getroffen. Dadurch verzögerte sich der Weiterflug erheblich, und die Passagiere erreichten ihr Ziel mit mehr als drei Stunden Verspätung. Die betroffenen Reisenden forderten daraufhin eine Ausgleichszahlung nach EU-Recht.
Sowohl das österreichische Gericht als auch der EuGH stellten nun klar: Ein Blitzschlag ist kein normaler betrieblicher Vorfall, sondern eine höhere Gewalt. Daher bestehe kein Anspruch auf Entschädigung, solange die Airline nachweisen kann, dass sie angemessen reagiert und alles Zumutbare getan hat, um den Flug sicher fortzusetzen.
Bedeutung für Reisende
Das Urteil schafft europaweit Rechtssicherheit. Es bedeutet jedoch auch, dass Passagiere bei Verspätungen durch Naturereignisse wie Blitzschläge, Vogelschläge oder extreme Wetterbedingungen nicht automatisch Anspruch auf Entschädigung haben.
Reisende haben weiterhin das Recht auf Betreuung und Unterstützung, also etwa auf Verpflegung, Unterkunft und Umbuchung. Eine finanzielle Ausgleichszahlung nach EU-Verordnung 261/2004 ist jedoch nur dann fällig, wenn die Ursache nicht als außergewöhnlich eingestuft wird.
Fazit
Ein Blitzschlag zählt laut EuGH zu den außergewöhnlichen Umständen im Luftverkehr. Airlines haften in solchen Fällen nicht automatisch für Verspätungen. Ob im Einzelfall eine Entschädigung ausgeschlossen ist, müssen künftig die nationalen Gerichte entscheiden – je nachdem, ob die Fluggesellschaft alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Auswirkungen zu begrenzen.