Interviewer: Herr Rechtsanwalt Reime, die Serviscope AG lädt für den 24. November 2025 zu einer außerordentlichen Hauptversammlung nach Karlsruhe ein. Worum geht es bei dieser Versammlung im Kern?
Rechtsanwalt Reime: Der Anlass ist rechtlich bedeutsam. Die Serviscope AG hat festgestellt, dass sie unter das Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) fällt. Dieses Gesetz schreibt für Aktiengesellschaften mit mehr als 500 Beschäftigten vor, dass ein Drittel des Aufsichtsrats aus Arbeitnehmervertretern bestehen muss. Da die Gesellschaft diesen Schwellenwert offenbar erreicht hat, muss der Aufsichtsrat neu besetzt werden – also teilweise durch die Hauptversammlung und teilweise durch die Belegschaft.
Interviewer: Wie wird sich der Aufsichtsrat nach dieser Neubesetzung zusammensetzen?
Rechtsanwalt Reime: Der Aufsichtsrat soll künftig neun Mitglieder umfassen. Davon werden sechs durch die Hauptversammlung, also von den Aktionären, gewählt. Die drei übrigen Mitglieder entsendet die Arbeitnehmerseite. Das entspricht der gesetzlichen Vorgabe des Drittelbeteiligungsgesetzes. Damit ändert sich die bisherige Struktur, in der das Gremium vollständig von den Anteilseignern besetzt war.
Interviewer: Welche rechtliche Bedeutung hat diese Anpassung?
Rechtsanwalt Reime: Es handelt sich um eine gesetzlich zwingende Mitbestimmungsregelung. Wird sie nicht umgesetzt, kann der Aufsichtsrat formal fehlerhaft zusammengesetzt sein – und seine Beschlüsse könnten im Zweifel anfechtbar oder unwirksam sein. Durch die Neubesetzung stellt die Serviscope AG sicher, dass ihre Organe ordnungsgemäß legitimiert und rechtssicher handlungsfähig bleiben.
Interviewer: Welche Fristen müssen Aktionäre jetzt beachten, wenn sie an der Hauptversammlung teilnehmen möchten?
Rechtsanwalt Reime: Die wichtigste Frist ist der 17. November 2025, 24:00 Uhr. Bis dahin müssen sich Aktionäre bei der Serviscope AG anmelden und im Aktienregister eingetragen sein. Nur wer diese Voraussetzung erfüllt, darf teilnehmen oder abstimmen.
Wer nicht persönlich erscheinen kann, hat die Möglichkeit, eine Vollmacht zu erteilen – entweder an eine andere Person oder an den von der Gesellschaft beauftragten Stimmrechtsvertreter. Diese Vollmachten müssen spätestens am 23. November 2025 um 14:00 Uhr bei der Gesellschaft eingegangen sein.
Interviewer: Und wie sieht es mit Gegenanträgen oder eigenen Wahlvorschlägen aus?
Rechtsanwalt Reime: Aktionäre können selbstverständlich Gegenanträge zu den Vorschlägen des Aufsichtsrats einreichen oder eigene Kandidaten vorschlagen. Dafür gilt die Frist bis zum 9. November 2025, 24:00 Uhr.
Darüber hinaus können Aktionäre, die mindestens 5 % des Grundkapitals oder Anteile im Wert von 500.000 Euro besitzen, eine Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Dieses Verlangen muss der Gesellschaft spätestens bis zum 30. Oktober 2025 zugehen. Alle Fristen sind gesetzlich geregelt und nicht verlängerbar.
Interviewer: Die Einladung enthält auch detaillierte Hinweise zum Datenschutz. Warum ist das in diesem Zusammenhang wichtig?
Rechtsanwalt Reime: Bei Hauptversammlungen werden zwangsläufig personenbezogene Daten der Aktionäre verarbeitet – beispielsweise Name, Adresse, Aktienanzahl oder Stimmrechte. Die Gesellschaft ist nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verpflichtet, offenzulegen, zu welchem Zweck und auf welcher Rechtsgrundlage diese Daten verarbeitet werden.
Wichtig ist: Ohne diese Datenverarbeitung kann die Gesellschaft die Teilnahme an der Hauptversammlung nicht organisieren. Aktionäre haben aber nach Art. 21 DSGVO das Recht, Widerspruch gegen bestimmte Verarbeitungen einzulegen – etwa wenn sie auf einer Interessenabwägung beruhen.
Interviewer: Was bedeutet das alles für die Anleger – also für die Aktionäre der Serviscope AG – aus Ihrer Sicht?
Rechtsanwalt Reime: Für die Aktionäre handelt es sich in erster Linie um eine formale, aber notwendige Anpassung an gesetzliche Mitbestimmungsregeln. Wirtschaftliche Auswirkungen sind kurzfristig nicht zu erwarten. Langfristig kann eine ausgewogene Zusammensetzung des Aufsichtsrats jedoch zu mehr Stabilität, Transparenz und Akzeptanz in der Unternehmensführung führen.
Die Arbeitnehmerbeteiligung bringt neue Perspektiven in das Gremium ein, was der Kontrolle des Vorstands und der strategischen Ausrichtung zugutekommen kann – vorausgesetzt, beide Seiten arbeiten konstruktiv zusammen.
Interviewer: Herr Rechtsanwalt Reime, vielen Dank für Ihre Einschätzungen.