Im Verfahren mit dem Aktenzeichen 3603 IN 4914/25 hat das Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – am 8. Oktober 2025 um 14:00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Tauriskia GmbH angeordnet.
Die Gesellschaft mit Sitz in der Arminiusstraße 2–4, 10551 Berlin, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nummer HRB 245541 eingetragen und wird durch ihren Geschäftsführer Antonio Carlos Brandauer vertreten.
Ziel der Maßnahme ist die Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Christoph Rosenmüller, Berliner Straße 117, 10713 Berlin, bestellt. Ihm obliegt die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu überwachen.
Das Gericht ordnete an, dass Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Außerdem wurde der Gesellschaft verboten, über Bankkonten und Außenstände zu verfügen. Die Befugnis zur Verwaltung und Einziehung dieser Gelder ging vollständig auf den Insolvenzverwalter über, der hierfür ein Sonderkonto einrichten darf.
Darüber hinaus wurde den Schuldnern der Tauriskia GmbH untersagt, weiterhin Zahlungen an die Gesellschaft zu leisten. Stattdessen sind alle Leistungen an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Zur Sicherung der Insolvenzmasse erhielt der Insolvenzverwalter weitreichende Befugnisse: Er darf die Geschäftsräume betreten, Einsicht in Unterlagen nehmen und erforderliche Auskünfte einholen, um die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin aufzuklären.
Mit diesem Beschluss hat das Amtsgericht Charlottenburg die Geschäfte der Tauriskia GmbH unter gerichtliche Aufsicht gestellt. Ziel der vorläufigen Insolvenzverwaltung ist die Sicherung und Erhaltung des Unternehmensvermögens, um eine fundierte Entscheidung über die Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens treffen zu können.
Der Beschluss wurde am 8. Oktober 2025 gefasst und veröffentlicht.