Dark Mode Light Mode
Tragödie im Ärmelkanal: Zwei Frauen sterben bei Flucht nach Großbritannien
„Rückabwicklung ohne Risiko? Rechtsanwalt Reime ordnet den TEAG-Beschluss zur Aufhebung der stillen Beteiligungen ein“
Fremdwährungskredite schrumpfen weiter – Altlast mit Sprengkraft?

„Rückabwicklung ohne Risiko? Rechtsanwalt Reime ordnet den TEAG-Beschluss zur Aufhebung der stillen Beteiligungen ein“

WOKANDAPIX (CC0), Pixabay

Frage:
Herr Reime, die TEAG Thüringer Energie AG lädt für den 29. Oktober 2025 zu einer außerordentlichen Hauptversammlung ein. Einziger Tagesordnungspunkt ist die Aufhebung von sieben Beschlüssen zu stillen Beteiligungen, die erst im Juni 2025 beschlossen worden waren. Wie bewerten Sie diesen Schritt aus juristischer Sicht?

Rechtsanwalt Reime:
Zunächst muss man feststellen, dass die geplanten stillen Beteiligungen lediglich als potenzielles Eigenkapitalinstrument vorbereitet wurden – mit klaren Bedingungen: Die Verträge sollten nur dann greifen, wenn bis zum 15. Juli 2025 keine anderweitige Eigenkapitalmaßnahme abgeschlossen worden wäre. Da es diese Maßnahme aber gab – eine Einzahlung von 200 Millionen Euro durch die Aktionäre – ist die rechtliche Voraussetzung für die Umsetzung der stillen Beteiligungen entfallen. Der Vorstand war daher nach dem ursprünglichen Hauptversammlungsbeschluss nicht mehr berechtigt, die Verträge zu unterzeichnen.

Frage:
Warum braucht es dann überhaupt eine außerordentliche Hauptversammlung zur Aufhebung der alten Beschlüsse?

Rechtsanwalt Reime:
Juristisch gesehen handelt es sich um eine bereinigende Klarstellung. Zwar sind die ursprünglichen Beschlüsse durch die Nichterfüllung der Bedingungen „verpufft“, aber sie bleiben formal gültig, solange sie nicht aufgehoben werden. Die Aufhebung dient also der Rechtssicherheit – etwa um in künftigen Prüfungen, bei Bilanzfragen oder bei der Kommunikation mit Investoren keinen Raum für Missverständnisse zu lassen. Solche Beschlussaufhebungen sind in der Praxis üblich, wenn sich Rahmenbedingungen kurzfristig ändern.

Frage:
Waren diese stillen Beteiligungen ein Zeichen finanzieller Schwäche der TEAG?

Rechtsanwalt Reime:
Das lässt sich so pauschal nicht sagen. Stille Beteiligungen sind ein Instrument der bilanziellen Eigenkapitalstärkung, oft ohne Stimmrechte der Geldgeber. Dass die Gesellschaft eine Alternativlösung – nämlich die Kapitalzufuhr durch bestehende Aktionäre – gefunden hat, ist eher ein positives Signal. Es spricht dafür, dass die Anteilseigner bereit waren, die Eigenkapitalbasis aus eigener Kraft zu stärken, ohne auf zusätzliche Finanzierungsinstrumente zurückgreifen zu müssen.

Frage:
Gibt es aus Anlegersicht rechtliche oder wirtschaftliche Risiken durch diesen Schritt?

Rechtsanwalt Reime:
Im Gegenteil: Die Entscheidung zur Aufhebung der ursprünglichen Beschlüsse kann als Risikominimierung verstanden werden. Denn stille Beteiligungen hätten unter Umständen Zins- oder Beteiligungsansprüche erzeugt, die langfristig bilanziell belastend sein könnten. Die Einzahlung von 200 Millionen Euro durch die Aktionäre ist vermutlich flexibler, weniger kostenintensiv und ohne Beteiligungsrechte Dritter erfolgt. Aus Sicht der Anleger ist das eine Stärkung der Eigenkapitalbasis – und damit ein Sicherheitsfaktor für das Unternehmen.

Frage:
Was sollten Aktionäre beachten, die an der außerordentlichen Hauptversammlung teilnehmen wollen?

Rechtsanwalt Reime:
Die Teilnahme ist nicht an besondere Voraussetzungen gebunden, was erfreulich ist. Aktionäre können ihre Rechte auch durch Bevollmächtigte ausüben. Da es nur einen Tagesordnungspunkt gibt, sollten sich interessierte Aktionäre vor allem mit dem Hintergrund der ursprünglichen Beschlüsse und deren Aufhebung beschäftigen. Wer noch Rückfragen an den Vorstand hat, kann diese auch direkt in der Versammlung stellen oder vorab schriftlich einreichen.

Frage:
Ihr Fazit?

Rechtsanwalt Reime:
Die Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung und der darin enthaltene Aufhebungsbeschluss sind klar, rechtlich sauber und wirtschaftlich nachvollziehbar. Für Aktionäre der TEAG ist die Entwicklung positiv zu bewerten, da sie auf eine starke Kapitalbasis und handlungsfähige Eigentümerstruktur schließen lässt. Der Vorgang zeigt zudem, wie verantwortungsvoll die Gesellschaft mit komplexen Kapitalmaßnahmen umgeht, was insbesondere in regulierten Branchen wie der Energieversorgung von hoher Bedeutung ist.

Vielen Dank für das Gespräch, Herr Reime.

Rechtsanwalt Reime:
Gerne.

Kommentar hinzufügen Kommentar hinzufügen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Previous Post

Tragödie im Ärmelkanal: Zwei Frauen sterben bei Flucht nach Großbritannien

Next Post

Fremdwährungskredite schrumpfen weiter – Altlast mit Sprengkraft?