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BaFin rügt Jahresabschluss der Oldenburgischen Landesbank AG – Fehler bei Akquisitionsfinanzierungen und Bewertungseinheiten

Nikin (CC0), Pixabay

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat im Rahmen einer Bilanzprüfung festgestellt, dass der veröffentlichte Jahresabschluss der Oldenburgischen Landesbank AG (OLB) zum 31. Dezember 2021 fehlerhaft ist. Die Aufsicht beanstandete dabei insbesondere Mängel in der Akquisitionsfinanzierung sowie unzureichende Angaben zur Bewertung von Absicherungsgeschäften.

Beanstandungen im Bereich Akquisitionsfinanzierung

Nach Angaben der BaFin waren die angewandten Verfahren zur Bildung von Einzelwertberichtigungen nicht sachgerecht. Konkret bemängelte die Aufsicht:

  • Die Verfahren zur Bewertung von Sicherheiten seien unzureichend gewesen.

  • Es habe an einheitlichen und konkreten Vorgaben zur Ermittlung der Kapitaldienstfähigkeit von Kreditnehmern gefehlt.

  • Zudem seien Forderungsausfälle nicht zeitnah und sachgerecht identifiziert worden.

Diese Mängel führten nach Ansicht der BaFin dazu, dass Risiken im Kreditportfolio nicht korrekt abgebildet wurden.

Fehler bei Bewertungseinheiten

Darüber hinaus habe die OLB es unterlassen, offenzulegen, welche Methode zur Bewertung der wirksamen Teile von Bewertungseinheiten angewandt wurde. Solche Angaben sind erforderlich, wenn – wie hier – festverzinsliche Wertpapiere der Liquiditätsreserve und Zinssicherungsgeschäfte zusammengefasst werden.

Rechtsgrundlage und Rolle der BaFin

Seit dem 1. Januar 2022 ist die BaFin allein für die Bilanzkontrolle kapitalmarktorientierter Unternehmen zuständig. Die Rechtsgrundlage bildet Abschnitt 16 Unterabschnitt 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG).

Im Rahmen solcher Verfahren prüft die BaFin die Rechtmäßigkeit von Jahres- und Konzernabschlüssen sowie der zugehörigen Lageberichte. Werden Verstöße festgestellt, müssen diese veröffentlicht werden. Ziel ist es, den Kapitalmarkt über wesentliche Rechnungslegungsfehler zu informieren und so das Vertrauen von Anlegerinnen und Anlegern zu stärken. Grundlage für die Bekanntmachung ist § 109 Absatz 2 WpHG.

Bedeutung für Anleger

Die Feststellungen der BaFin unterstreichen, wie wichtig Transparenz und einheitliche Bewertungsmethoden im Kredit- und Sicherungsgeschäft sind. Für Investoren bedeutet die Veröffentlichung nicht automatisch eine Gefährdung der Stabilität der OLB, wohl aber ein Hinweis darauf, dass in der Vergangenheit zentrale Risikobereiche nicht vollständig regelkonform abgebildet wurden.

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