Aktenzeichen: 67c IN 335/25 – Amtsgericht Hamburg
In einem weiteren Fall wirtschaftlicher Turbulenzen hat das Amtsgericht Hamburg am 19. September 2025 um 12:00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der HCC Equipment and Property GmbH angeordnet. Die Gesellschaft mit Sitz Am Rotberg 4, 21079 Hamburg, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Dilnora Krüger, ist unter der Handelsregisternummer HRB 186622 beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.
Die HCC GmbH, deren Geschäftszweck die Erbringung von Unternehmensberatungsdienstleistungen und damit verbundene wirtschaftliche Tätigkeiten umfasst, sieht sich offenbar mit finanziellen Schwierigkeiten konfrontiert, die eine gerichtliche Sicherung ihres Vermögens erforderlich machten.
Zur Abwendung nachteiliger Veränderungen der Vermögenslage bis zur Entscheidung über die endgültige Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurden durch das Gericht umfassende Maßnahmen gemäß §§ 21, 22 Insolvenzordnung (InsO) getroffen:
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Rechtsanwalt Dr. Kévin P.-H. Tanguy, ansässig in der Kanzlei Mittelweg 9, 20148 Hamburg, wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
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Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen dürfen ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
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Drittschuldner, also Schuldner der HCC GmbH, wurden ausdrücklich dazu verpflichtet, ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten, andernfalls drohen ihnen rechtliche Konsequenzen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
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Darüber hinaus wurden sämtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin – mit Ausnahme von Maßnahmen bezüglich unbeweglicher Gegenstände – untersagt bzw. eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
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Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde zudem ermächtigt, Bankguthaben sowie sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Zahlungen entgegenzunehmen, um die Insolvenzmasse zu sichern.
Die nun eingeleitete vorläufige Verwaltung stellt sicher, dass keine weiteren Vermögenswerte verloren gehen und dass der Geschäftsbetrieb – sofern wirtschaftlich sinnvoll – geordnet fortgeführt oder geordnet abgewickelt werden kann.
Amtsgericht Hamburg – Insolvenzgericht
Beschluss vom 19.09.2025