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Ein neuer Fall in Bremen: Vorläufige Insolvenzverwaltung über die Bergfeld GmbH angeordnet
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Ein neuer Fall in Bremen: Vorläufige Insolvenzverwaltung über die Bergfeld GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 501 IN 15/25

Bremen, 12. September 2025 – Das Amtsgericht Bremen hat heute einen bedeutenden Schritt im laufenden Insolvenzantragsverfahren gegen die Bergfeld GmbH, ansässig in der Emil-von-Behring-Straße 2, 28207 Bremen, vollzogen. Das Unternehmen, eingetragen im Handelsregister unter HRB 27739 HB, steht unter der Geschäftsführung von Herrn Ferdi Kahaya und ist nun mit der Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung konfrontiert.

Mit Wirkung vom 12.09.2025, 10:10 Uhr, wurde durch das Insolvenzgericht beschlossen, das Vermögen der Antragstellerin unter vorläufige Verwaltung zu stellen. Diese Maßnahme dient der Sicherung und Erhaltung des verbliebenen Vermögensbestandes, bis über die Eröffnung eines regulären Insolvenzverfahrens entschieden ist.

Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde die erfahrene Rechtsanwältin Christina Keane bestellt, tätig in der Kanzlei Schultze & Braun mit Sitz am Domshof 18–20 in 28195 Bremen. Sie ist nun mit der Überwachung der Vermögenslage der Bergfeld GmbH betraut. Künftige Verfügungen des Unternehmens sind nur noch mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung wirksam – ein gravierender Einschnitt in die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der Antragstellerin.

Gläubiger und Drittschuldner werden hiermit eindringlich aufgefordert, Zahlungen oder andere Leistungen ausschließlich unter Beachtung dieses Beschlusses vorzunehmen. Zahlungen an die Bergfeld GmbH ohne Einbindung der vorläufigen Insolvenzverwalterin könnten ansonsten keine schuldbefreiende Wirkung entfalten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Der vollständige gerichtliche Beschluss ist bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Bremen einsehbar.

Rechtsmittelbelehrung

Die Antragstellerin kann gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde einlegen. Auch Gläubiger des Unternehmens haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht zur Beschwerde, insbesondere wenn das Fehlen der internationalen Zuständigkeit nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 geltend gemacht werden soll.

Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung oder Verkündung der Entscheidung bei folgendem Gericht einzureichen:

Amtsgericht Bremen
Ostertorstraße 25–31
28195 Bremen
Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050

Im Fall einer öffentlichen Bekanntmachung beginnt die Frist zwei Tage nach Veröffentlichung zu laufen. Maßgeblich ist das zuerst eintretende Ereignis – Verkündung, Zustellung oder Bekanntmachung.

Die Beschwerde kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Entscheidend ist der fristgerechte Eingang beim Amtsgericht Bremen. Die Beschwerde ist schriftlich zu begründen und von der einlegenden Person oder ihrem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Wird nur ein Teil des Beschlusses angefochten, so ist dies ausdrücklich zu benennen.

Mit der heutigen Anordnung beginnt für die Bergfeld GmbH ein kritischer Abschnitt – ob dieser in eine wirtschaftliche Neuordnung münden oder in der Abwicklung enden wird, bleibt abzuwarten. Die gerichtliche Maßnahme signalisiert jedenfalls unmissverständlich, dass der Schutz des Unternehmensvermögens sowie die Wahrung der Gläubigerinteressen oberste Priorität genießen.

Amtsgericht Bremen – Insolvenzgericht
Bremen, den 12.09.2025

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