Aktenzeichen: 67a IN 280/25
Hamburg, 11. September 2025 – Ein weiteres renommiertes Hamburger Immobilienunternehmen sieht sich mit schwerwiegenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert: Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der DuBay Immobilien GmbH, ansässig in der Bornkamp 35, 22043 Hamburg, hat das Amtsgericht Hamburg einschneidende Maßnahmen zum Schutz der Insolvenzmasse angeordnet.
Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 159887 registriert und wird gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn Enis Sabedinov. Die DuBay Immobilien GmbH war bislang in einem breiten Geschäftsfeld aktiv – von der Durchführung anspruchsvoller Bauprojekte über den An- und Verkauf von Grundstücken und Immobilien bis hin zur Vermittlung von Grundstücksrechten und Finanzierungen.
Doch nun gerät die Gesellschaft in das Zentrum eines vorläufigen Insolvenzverfahrens, das am 11.09.2025 um 11:34 Uhr gemäß §§ 21, 22 der Insolvenzordnung (InsO) eingeleitet wurde.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde der renommierte Hamburger Rechtsanwalt Dr. Hans-Joachim Berner mit Kanzleisitz am Valentinskamp 24, 20354 Hamburg, bestellt. Ihm obliegt es, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu analysieren und die Interessen der Gläubiger zu sichern. Zugleich wird er dafür sorgen, dass keine nachteiligen Veränderungen an der Vermögenssubstanz der Schuldnerin bis zur endgültigen Entscheidung über die Verfahrenseröffnung erfolgen.
Wesentliche Anordnungen des Gerichts
- Verfügungen der DuBay Immobilien GmbH über ihr Vermögen sind ab sofort nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters rechtlich wirksam.
- Drittschuldnern – also den Schuldnern der DuBay Immobilien GmbH – ist es verboten, weiterhin Zahlungen an das Unternehmen zu leisten. Sie sind verpflichtet, ausschließlich unter Beachtung der gerichtlichen Anordnung und direkt an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
- Der Insolvenzverwalter wurde ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Zahlungen entgegenzunehmen.
- Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Gesellschaft, darunter auch Arrestvollziehungen oder einstweilige Verfügungen, sind mit Ausnahme unbeweglicher Gegenstände untersagt; bereits begonnene Maßnahmen sind bis auf Weiteres eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Mit der Einleitung der vorläufigen Insolvenzverwaltung beginnt für die DuBay Immobilien GmbH ein entscheidender Abschnitt. Ob sich das Unternehmen unter Aufsicht des Insolvenzverwalters neu strukturieren oder einem geregelten Insolvenzverfahren zugeführt werden muss, bleibt nun abzuwarten. Für Gläubiger, Geschäftspartner und Investoren ist dieser Schritt zugleich ein Zeichen der Stabilisierung – durch gerichtliche Kontrolle und professionelle Verwaltung soll eine geordnete Abwicklung oder Sanierung ermöglicht werden.
Amtsgericht Hamburg – Insolvenzgericht
Hamburg, den 11.09.2025