Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegenüber der PSD Bank München eG die Anordnung zusätzlicher Eigenmittelanforderungen erlassen. Diese Maßnahme ist eine Reaktion auf die derzeitige besondere Geschäftssituation der Bank und wurde am 7. August 2025 bestandskräftig.
Hintergrund ist das veränderte Zinsumfeld, das das Geschäftsmodell der PSD Bank München eG vor grundlegende Herausforderungen stellt. Die Bank sieht sich gezwungen, ihre strategische Ausrichtung nachhaltig zu verändern. Im Zuge dieser Umstrukturierung entstehen zusätzliche Risiken, die über die regulären Risikopositionen hinausgehen, wie sie in der europäischen Eigenmittelverordnung (Capital Requirements Regulation – CRR) definiert sind.
Um diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen, hat die BaFin auf Grundlage des § 10 Absatz 3 Kreditwesengesetz (KWG) eingegriffen und verlangt von der Bank, mehr Eigenkapital vorzuhalten. Ziel ist es, mögliche Gefahren für die Stabilität des Instituts frühzeitig abzufedern und das Vertrauen in seine Widerstandsfähigkeit zu stärken.
Die Umsetzung der Umstrukturierungsmaßnahmen durch die PSD Bank München eG wird von der BaFin eng überwacht. Die Veröffentlichung dieser aufsichtsrechtlichen Maßnahme erfolgt gemäß § 60b Absatz 1 KWG.
Hier die Original-BaFin-Mitteilung:
PSD Bank München eG: BaFin ordnet zusätzliche Eigenmittelanforderungen an
Die PSD Bank München eG muss zusätzliche Eigenmittel vorhalten. Das hat die Finanzaufsicht BaFin angeordnet. Grund für die Maßnahme ist die besondere Geschäftssituation des Instituts.
Die PSD Bank München eG befindet sich in einer Situation, in der sie das bisherige Geschäftsmodell in einem geänderten Zinsumfeld nachhaltig verändern muss. Durch die notwendige Umstrukturierung bestehen bei der Bank Risiken, die über die in der europäischen Eigenmittelverordnung CRR genannten Risikokomponenten hinausgehen.
Besondere Geschäftssituation des Instituts
Um einer besonderen Geschäftssituation eines Instituts Rechnung zu tragen, kann die BaFin zusätzliche Eigenmittelanforderungen anordnen und damit Risiken begrenzen. Das hat sie bei der PSD Bank München eG getan. Der notwendige Umstrukturierungsprozess bei dem Institut hat bereits begonnen wird von der BaFin eng begleitet.
Grundlage für das Tätigwerden der BaFin ist § 10 Absatz 3 Kreditwesengesetz (KWG).
Der Bescheid der BaFin ist seit dem 7. August 2025 bestandskräftig.
Auch die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Absatz 1 KWG.