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Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse: d.i.i. 209 Immobilien GmbH nicht verfahrensfähig
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Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse: d.i.i. 209 Immobilien GmbH nicht verfahrensfähig

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Das Amtsgericht Wiesbaden hat im Verfahren 10 IN 491/24 am 02. September 2025 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der d.i.i. 209 Immobilien GmbH abgelehnt. Die Entscheidung erfolgte gemäß § 26 Abs. 1 InsO, da nicht genügend Vermögen vorhanden ist, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.

Die Gesellschaft mit Sitz in der Akilindastraße 36, 82166 Gräfelfing, ist im Handelsregister München unter der Nummer HRB 281125 registriert und wurde durch ihren Geschäftsführer Frank Wojtalewicz, wohnhaft in Kiel, vertreten.

Tragweite der Entscheidung

Die Abweisung mangels Masse zeigt, dass die GmbH wirtschaftlich völlig mittellos ist. Selbst die notwendigen finanziellen Mittel zur Durchführung eines geregelten Insolvenzverfahrens – etwa für Gutachter, Verwalter und Veröffentlichungskosten – fehlen. Dies führt dazu, dass:

  • kein Insolvenzverfahren eröffnet wird,
  • Gläubiger keine offizielle Verteilung etwaiger Vermögensreste erwarten können,
  • und häufig ein Amtslöschungsverfahren im Handelsregister eingeleitet wird.

Einsichtnahme und Beschwerderecht

Der vollständige Beschluss kann von Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Wiesbaden eingesehen werden.

Gegen die Entscheidung kann eine sofortige Beschwerde eingelegt werden:

  • Frist: Zwei Wochen ab Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung (maßgeblich ist das zuerst eintretende Ereignis).
  • Einreichung: Beim Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts.
  • Form: Die Beschwerde muss unterzeichnet und klar als solche gekennzeichnet sein.
  • Gegenstandswert-Beschwerde: Zusätzlich besteht die Möglichkeit, gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes innerhalb von sechs Monaten Beschwerde einzulegen, sofern der Beschwerdewert 200 Euro übersteigt.

Aktenzeichen: 10 IN 491/24
Amtsgericht Wiesbaden, den 02.09.2025

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