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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die ANTEO GmbH eingeleitet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 25 IN 100/25

Im Rahmen des Insolvenzantragsverfahrens über das Vermögen der ANTEO GmbH, Dienstleistung Autoindustrie, mit Sitz in der Hafenstraße 7, 38442 Wolfsburg, hat das Amtsgericht Wolfsburg am 26. August 2025 um 13:15 Uhr die vorläufige Verwaltung angeordnet.

Die im Handelsregister des Amtsgerichts Braunschweig unter der Nummer HRB 203190 eingetragene Gesellschaft wird vertreten durch Dipl.-Ing. (FH) Stefan Wagner, wohnhaft Am Golfplatz 44, 38556 Bokensdorf.

Mit dem Beschluss wurde dem Unternehmen untersagt, eigenständig über sein Vermögen zu verfügen. Künftige Verfügungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Jens Wilhelm V bestellt. Dieser ist tätig bei der Kanzlei Wilhelm & Kollegen, Kommißstraße 4, 38300 Wolfenbüttel.
Er ist erreichbar unter:
Telefon: 05331 / 896 07-0
Fax: 05331 / 896 07-77
E-Mail: kanzlei@wilhelm-kollegen.de
Internet: www.insolvenzverwalter-hannover.de

Die Schuldner der ANTEO GmbH werden gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 InsO ausdrücklich aufgefordert, künftige Zahlungen ausschließlich unter Beachtung der gerichtlichen Anordnung an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten.

Der vollständige Beschluss kann bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Wolfsburg eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann die Antragstellerin sofortige Beschwerde einlegen. Auch Gläubiger sind hierzu berechtigt, insbesondere wenn sie geltend machen möchten, dass die internationale Zuständigkeit nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 nicht gegeben ist.

Die Beschwerde ist innerhalb einer zweiwöchigen Notfrist beim

Amtsgericht Wolfsburg
Rothenfelder Straße 43
38440 Wolfsburg
(Postanschrift: Postfach 100141, 38401 Wolfsburg)
Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1273063535525-000216931

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung oder Verkündung des Beschlusses bzw. mit dessen wirksamer öffentlicher Bekanntmachung. Wird die Bekanntmachung öffentlich vorgenommen, beginnt die Frist zwei Tage nach Veröffentlichung.

Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll einer Geschäftsstelle einzureichen. Entscheidend ist der fristgerechte Eingang beim genannten Gericht. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend erforderlich. Die Beschwerdeschrift muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschwerde eingelegt wird. Bei teilweiser Anfechtung ist der Umfang zu benennen. Eine Begründung der Beschwerde ist empfohlen.

Amtsgericht Wolfsburg, 26.08.2025

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