Aktenzeichen: 91 IN 74/25
Das Amtsgericht Aachen hat mit Beschluss vom 22. August 2025 den von der Knappschaft-Bahn-See, Hollestraße 7b, 45127 Essen, gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die AFB Consulting und Beteiligungs GmbH, Breite Straße 15, 52382 Niederzier, mangels Masse abgewiesen.
Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Düren unter HRB 7433 eingetragen und wird gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn Georg Dobe.
Begründung der Entscheidung:
Zwar liegt nach den Feststellungen des Gerichts ein Eröffnungsgrund vor, das heißt: die Voraussetzungen für eine Insolvenzeröffnung sind materiell gegeben. Jedoch ergibt sich aus dem schriftlichen Gutachten der vom Gericht eingesetzten Sachverständigen, Rechtsanwältin Caroline Schmitz, Waisenhausstraße 3, 52349 Düren, vom 24. Juli 2025, dass das Vermögen der Schuldnerin nicht ausreicht, um selbst die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken (§ 26 Abs. 1 InsO).
Ein notwendiger Kostenvorschuss wurde ebenfalls nicht gezahlt.
Kostenentscheidung:
Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin, basierend auf:
- § 4 InsO,
- § 91 ZPO,
- sowie §§ 23, 29 und 58 GKG.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Beschluss steht sowohl der Gläubigerin als auch der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 InsO zu, sofern ihre Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind.
- Beschwerdefrist: Zwei Wochen
- Einreichung bei:
Amtsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen
(auch zur Niederschrift jeder anderen Amtsgerichtsgeschäftsstelle möglich, Frist gilt jedoch nur bei fristgerechtem Eingang in Aachen) - Fristbeginn: Mit der Verkündung oder – falls keine erfolgt – mit der Zustellung des Beschlusses.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde eingelegt wird. Eine Begründung ist erwünscht, aber nicht zwingend.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Rechtsmittel können auch elektronisch eingereicht werden, jedoch nicht per E-Mail. Zulässig ist die Übermittlung:
- mit qualifizierter elektronischer Signatur, oder
- über einen sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO, etwa über das besondere elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (beA / EGVP).
Professionelle Einreicher (z. B. Rechtsanwälte, Behörden) sind zur elektronischen Einreichung verpflichtet.
Weitere Informationen zur sicheren elektronischen Kommunikation mit Gerichten finden Sie unter:
www.justiz.de
Amtsgericht Aachen, 22.08.2025