Aktenzeichen: 580 IN 568/25
Das Amtsgericht Schwerin hat mit Beschluss vom 27. August 2025 im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Aust & Hartmann GmbH & Co. KG, ansässig An der Bundesstraße 10, 23996 Bad Kleinen, OT Niendorf, weitreichende Maßnahmen zum Schutz der Insolvenzmasse getroffen.
Die Gesellschaft wird vertreten durch die Aust & Hartmann Geschäftsführungsgesellschaft mbH, deren Geschäftsführer Herr Thomas Hartmann ist. Eingetragen ist das Unternehmen im Handelsregister des Amtsgerichts Schwerin unter HRA 1379.
Zentrale Anordnungen des Gerichts:
- Zwangsvollstreckungsverbot:
Sämtliche Maßnahmen der Zwangsvollstreckung – einschließlich der Vollziehung von Arresten oder einstweiligen Verfügungen – sind untersagt, sofern sie sich nicht auf unbewegliches Vermögen beziehen. Bereits begonnene Vollstreckungen sind vorläufig eingestellt. - Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters:
Als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde
Rechtsanwalt Dr. Stefan N. Frielinghaus,
Alexandrinenstraße 17, 19055 Schwerin,
Telefon: 0385 572770
bestellt. - Beschränkung der Verfügungsgewalt:
Die Schuldnerin darf über ihr Vermögen – insbesondere über Bankkonten und Außenstände – nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters verfügen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über diese Vermögenswerte geht auf den Insolvenzverwalter über.Dieser ist außerdem ermächtigt:
- Forderungen einzuziehen und Gelder entgegenzunehmen,
- Sonderkonten zu eröffnen und zu führen (gemäß BGH-Rechtsprechung),
- Masseverbindlichkeiten für die Kontoführung zu begründen,
- sowie Kreditverträge zur Finanzierung von Insolvenzgeld abzuschließen.
- Anordnung an Drittschuldner:
Den Schuldnern der Gesellschaft ist es ab sofort verboten, Zahlungen an die Aust & Hartmann GmbH & Co. KG zu leisten. Leistungen dürfen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgen. - Zustellung und Nachweis:
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist beauftragt, die Zustellung des Beschlusses an die Schuldner der Gesellschaft vorzunehmen und den entsprechenden Nachweis zu führen. - Einsichts- und Zutrittsrechte:
Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume zu betreten und Einsicht in sämtliche geschäftlichen Unterlagen zu nehmen.
Speicherung und Löschung der Bekanntmachung:
Die Bekanntmachung im elektronischen Informationssystem bleibt für die Dauer der Anordnung gespeichert. Wird das Verfahren eröffnet, erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach Verfahrensbeendigung. Andernfalls spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahme.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de – je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt.
Die Beschwerde ist zu richten an:
Amtsgericht Schwerin – Insolvenzgericht
Demmlerplatz 1–2
19053 Schwerin
Die Einreichung kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts erfolgen, muss aber fristgerecht beim zuständigen Gericht eingehen. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend erforderlich.
Elektronische Einreichung:
Rechtsmittel können auch elektronisch eingereicht werden, nicht per einfacher E-Mail, sondern über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) oder andere sichere Übermittlungswege nach § 130a ZPO. Weitere Informationen hierzu finden sich auf www.justiz.de.
Amtsgericht Schwerin – Insolvenzgericht, 27.08.2025