Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Österreich hat gegen mehrere verantwortliche Personen der Oberösterreichischen Versicherung AG jeweils eine Geldstrafe in Höhe von 4.000 Euro verhängt. Die Sanktionen stehen im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen das Zahlungsdienstegesetz 2018 (ZaDiG 2018) und wurden im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens gemäß § 22 Abs. 2b des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes (FMABG) rechtskräftig abgeschlossen.
Konkret beanstandete die FMA, dass das Unternehmen gegen Artikel 9 Absatz 2 der EU-Verordnung Nr. 260/2012 verstoßen hat. Dieser Artikel verbietet es Unternehmen ausdrücklich, vorzugeben, in welchem EU-Mitgliedstaat ein Zahler sein Konto führen muss. Ziel dieser Regelung ist es, den einheitlichen europäischen Zahlungsverkehrsraum (SEPA) zu stärken und Wettbewerbsverzerrungen im Zahlungsverkehr zu verhindern.
Durch die unzulässige Einschränkung der Kontoauswahlmöglichkeit hat die Oberösterreichische Versicherung AG gegen die Grundprinzipien des freien Zahlungsverkehrs innerhalb der Europäischen Union verstoßen. Die FMA stellte klar, dass solche Verstöße das reibungslose Funktionieren des europäischen Zahlungsbinnenmarktes gefährden und daher konsequent geahndet werden müssen.
Die verhängten Sanktionen sind rechtskräftig und unterstreichen die Entschlossenheit der Aufsicht, Verstöße gegen EU-Zahlungsstandards unabhängig von der Unternehmensgröße oder Branche zu verfolgen.
Hier die Originalmitteilung der FMA Österreich:
Bekanntmachung: FMA verhängt Sanktion gegen verantwortliche Personen der Oberösterreichischen Versicherung AG wegen eines Verstoßes gegen das Zahlungsdienstegesetz 2018 (ZaDiG 2018)
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA hat gegen verantwortliche Personen der Oberösterreichischen Versicherung AG eine Geldstrafe in Höhe von jeweils 4.000 Euro verhängt. Die Verfahren wurden gemäß § 22 Absatz 2b Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) beschleunigt beendet. Konkret hat die Oberösterreichische Versicherung AG entgegen Artikel 9 Absatz 2 Verordnung (EU) Nr. 260/2012 vorgegeben, in welchem Mitgliedstaat das Konto eines Zahlers zu führen ist. Die Vorschrift des Artikel 9 Absatz 2 Verordnung (EU) Nr. 260/2012 soll zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Zahlungsbinnenmarktes beitragen. Die Straferkenntnisse sind rechtskräftig.