Gleich mehrere Unternehmen in Deutschland sahen sich im August 2025 mit gerichtlichen Entscheidungen konfrontiert, die ihre Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens aufgrund fehlender finanzieller Mittel zurückwiesen. Die Gerichte stellten dabei jeweils fest, dass keine ausreichende Masse vorhanden sei, um auch nur die Verfahrenskosten zu decken. Diese Abweisungen markieren faktisch das Ende des insolvenzrechtlichen Weges für die betroffenen Firmen – mit entsprechenden wirtschaftlichen und möglicherweise auch gesellschaftlichen Folgen.
Aktenzeichen: 9 IN 367/25 – BHS Pfungstadt I GmbH
Das Amtsgericht Darmstadt hat am 21. August 2025 den Insolvenzantrag der in Bensheim ansässigen BHS Pfungstadt I GmbH (Hauptstraße 2, 64625 Bensheim), vertreten durch Geschäftsführer Christoph Preis, abgewiesen. Die Eintragung der Gesellschaft erfolgte beim Amtsgericht Darmstadt unter HRB 101628. Der Antrag scheiterte gemäß § 26 Abs. 1 InsO an der fehlenden Insolvenzmasse. Die gerichtliche Entscheidung bedeutet, dass kein geordnetes Verfahren zur Gläubigerbefriedigung stattfinden wird, da nicht einmal die Kosten für die Durchführung des Verfahrens sichergestellt sind.
Aktenzeichen: IN 81/25 – FML RE Projekt 1 GmbH
Auch beim Amtsgericht Coburg kam es zu einer vergleichbaren Entscheidung. Die FML RE Projekt 1 GmbH mit Sitz in der Rosenauer Straße 98, 96450 Coburg, vertreten durch Geschäftsführer Frederik Lieb, beantragte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr eigenes Vermögen. Die Gesellschaft, deren Geschäftstätigkeit im An- und Verkauf sowie der Verwaltung von Immobilien besteht, sah sich ebenfalls mit einer Abweisung ihres Antrags konfrontiert. Der Beschluss vom 22. August 2025 verweist auch hier auf das Fehlen einer ausreichenden Masse zur Deckung der Verfahrenskosten.
Aktenzeichen: 70d IN 89/25 – HA Kölner Projektgesellschaft mbH
Ein weiteres Beispiel lieferte das Amtsgericht Köln am 20. August 2025. Die HA Kölner Projektgesellschaft mbH, mit Sitz in der Ostmerheimer Straße 614, 51109 Köln und vertreten durch Geschäftsführer Harald Arens, hatte ihren Insolvenzantrag bereits am 27. März 2025 gestellt. Das Handelsregister führt die Gesellschaft unter HRB 92093. Auch in diesem Fall war der zentrale Ablehnungsgrund die unzureichende Masse zur Deckung der Kosten, wodurch die Durchführung eines geordneten Insolvenzverfahrens nicht möglich wurde.
Fazit
Diese Entscheidungen machen deutlich, dass für eine Insolvenzeröffnung nicht nur ein tatsächlicher Vermögensverfall maßgeblich ist, sondern auch die vorhandenen Mittel zur Deckung der Gerichtskosten und der Verwaltertätigkeit. Fehlt diese Grundlage, bleibt nur die Abweisung des Antrags – mit der Konsequenz, dass die Gläubiger in aller Regel leer ausgehen und eine Abwicklung in Eigenregie oder durch nachrangige Zwangsmaßnahmen erfolgen muss.
Gerade in wirtschaftlich angespannten Zeiten zeigt sich somit, wie entscheidend eine frühzeitige Sanierungsplanung und Liquiditätssicherung sein können, um zumindest ein geordnetes Insolvenzverfahren ermöglichen zu können.