Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat gegen die Global Alpha Capital Management Limited eine Geldstrafe in Höhe von 120.000 Euro verhängt. Grund dafür ist ein Verstoß gegen die Meldepflichten gemäß dem Börsegesetz 2018 (BörseG) – konkret aufgrund einer verspäteten Mitteilung über das Überschreiten der 5-Prozent-Beteiligungsschwelle bei Aktien einer börsennotierten Emittentin.
Die Sanktion wurde im Rahmen einer beschleunigten Verfahrensbeendigung gemäß § 22 Abs. 2b des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes (FMABG) ausgesprochen und ist rechtskräftig.
Im Zentrum des Verstoßes steht die unterlassene fristgerechte Mitteilung an die Emittentin. Diese ist jedoch ein zentrales Element der sogenannten Beteiligungspublizität, die in den §§ 130 ff BörseG 2018 geregelt ist. Sie soll gewährleisten, dass der Kapitalmarkt jederzeit transparente Informationen über wesentliche Beteiligungsverhältnisse an börsennotierten Unternehmen erhält. Diese Transparenz dient dem Schutz der Anleger und der Integrität des Kapitalmarkts.
Mit der Sanktion setzt die FMA ein klares Zeichen, dass Verstöße gegen Offenlegungspflichten – selbst wenn sie auf formaler Ebene stattfinden – konsequente aufsichtsrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen.
Hier die Original-Mitteilung der FMA Österreich:
Bekanntmachung: FMA verhängt Sanktion gegen die Global Alpha Capital Management Limited wegen Verstoßes gegen das BörseG 2018
- Sanktion
Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA teilt mit, dass sie gegen die Global Alpha Capital Management Limited wegen verspäteter Mitteilung der Überschreitung der 5%-Grenze für Beteiligungen in Bezug auf Aktien einer Emittentin eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 120.000 im Wege der beschleunigten Verfahrensbeendigung gemäß § 22 Abs 2b Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) verhängt hat. Die Global Alpha Capital Management Limited hat es unterlassen, das Überschreiten der Beteiligungsgrenze fristgerecht der Emittentin mitzuteilen. Bei der Beteiligungspublizität nach §§ 130 ff BörseG 2018 soll der Markt über die Beteiligungsstruktur des Emittenten informiert werden. Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.