Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Rechtsstreit zwischen dem Elektronikkonzern Sony und dem Anbieter einer Cheat-Software für Spielkonsolen ein deutliches Urteil gesprochen: Cheat-Programme verstoßen nicht grundsätzlich gegen das Urheberrecht, solange sie nicht in den Quell- oder Objektcode des Spiels eingreifen.
In dem Verfahren ging es um eine Software, die es Spielerinnen und Spielern ermöglicht, bestimmte Spielmechaniken – in diesem Fall eines Rennspiels – zu manipulieren. So konnte beispielsweise der eigentlich begrenzte „Turbo“-Effekt dauerhaft aktiviert werden. Die Software griff dabei jedoch nicht in den Code des Spiels selbst ein, sondern veränderte lediglich temporär die Daten im Arbeitsspeicher der Konsole, etwa Variablen zum Spielstand oder zu Spielfunktionen.
Sony sah darin eine unerlaubte Umarbeitung der Spielesoftware und forderte Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz. Der BGH folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Die Richter stellten klar, dass der bloße Eingriff in flüchtige, vom Spiel selbst erzeugte Speicherwerte nicht ausreiche, um den urheberrechtlichen Schutz des Programms zu verletzen (§ 69c Nr. 2 UrhG). Entscheidend sei, dass der Quell- oder Objektcode des Spiels nicht verändert werde.
Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für den Umgang mit sogenannter „Modding“- oder „Cheat“-Software. Es grenzt klar ab, dass nicht jede Einflussnahme auf das Spielerlebnis automatisch ein rechtlicher Verstoß ist – zumindest solange keine tiefgreifenden Änderungen am Programmcode vorgenommen werden.
Für Sony ist das Urteil ein Rückschlag im Bemühen, die Kontrolle über die Nutzung seiner Spiele auch im Nachhinein durchzusetzen. Für Entwickler von Zusatzsoftware bedeutet es hingegen Rechtssicherheit, solange die technischen Grenzen eingehalten werden.