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Keine Sonderbehandlung beim Mindestlohn: Auch Erntehelfer sollen fair bezahlt werden

Alexas_Fotos (CC0), Pixabay

In der Diskussion um faire Löhne hat das Bundesagrarministerium nun eine deutliche Botschaft gesendet: Ausnahmen beim Mindestlohn für Saisonkräfte in der Landwirtschaft sind rechtlich nicht zulässig. Punkt. Keine Schlupflöcher, kein Tarifdschungel, kein Hintertürchen.

Nach eingehender Prüfung kommt das Ministerium zu dem Schluss: Der gesetzlich verankerte Mindestlohn gilt uneingeschränkt für alle Arbeitsverhältnisse – auch für jene, die nur ein paar Wochen im Jahr dauern. Der Grund? Der Gleichbehandlungsgrundsatz im Grundgesetz. Und der lässt sich bekanntlich nicht einfach mit dem Verweis auf Erntezeit und Sparzwang aushebeln.

Mindestlohn ist Mindestlohn – nicht „ungefähre Richtlinie“

Das Ministerium betont, dass der Mindestlohn eine absolute Untergrenze darstellt – ein rechtlich fest verankerter Sockel, unter dem kein Arbeitgeber durchrutschen darf, egal ob der Job drei Tage oder drei Monate dauert. Auch kurzfristig Beschäftigte und Erntehelfer haben das Recht auf eine faire Entlohnung – und nicht auf das, was „gerade so drin ist“.

Zuvor hatte die Rheinische Post über den Vorstoß berichtet – offenbar gab es Überlegungen oder Forderungen, bei Saisonarbeit Ausnahmen zuzulassen. Die Antwort aus Berlin ist nun eindeutig – und ein klares Signal an alle, die „Flexibilität“ gern mit „Dumpinglohn“ verwechseln.

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