Aktenzeichen 90 IN 101/24
Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Montessori EcoLearning gGmbH, Berliner Straße 11, 61169 Friedberg (Hessen), vertreten durch Geschäftsführer Philipp Seidenberger, ist am 14. Juli 2025 um 11:15 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden.
Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Fatma Kreft, c/o Prof. Dr. Thomas B. Schmidt Insolvenzverwalter, Hahnstraße 68–70, 60528 Frankfurt am Main, Tel. 069/9001920-60, Fax 069/9001920-89, E-Mail: frankfurt@tbs-insolvenzverwalter.de, bestellt.
Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieses Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Wird das Fehlen der internationalen Zuständigkeit zur Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 geltend gemacht, kann auch jeder Gläubiger sofortige Beschwerde einlegen.
Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei folgendem Gericht einzulegen:
Amtsgericht Königstein im Taunus
Insolvenzgericht
Burgweg 9
61462 Königstein im Taunus
Die Frist beginnt mit der Zustellung oder Verkündung der Entscheidung. Erfolgt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung, beginnt die Frist, sobald zwei Tage nach der Veröffentlichung vergangen sind. Ist beides erfolgt, gilt das frühere Ereignis.
Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts erklärt werden. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der rechtzeitige Eingang beim Amtsgericht Königstein im Taunus. Die Beschwerde ist vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Sie muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses und die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen eingelegt wird. Wird die Entscheidung nur teilweise angefochten, ist der Umfang der Anfechtung anzugeben. Eine Begründung der Beschwerde ist erwünscht.
Amtsgericht Königstein im Taunus, 14.07.2025