Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 12. Februar 2025 gegenüber einem Geschäftsleiter eines Kreditinstituts eine offizielle Verwarnung ausgesprochen. Hintergrund sind Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Geschäftsorganisation und der internen Kontrollstruktur, die einen Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen gemäß § 25c Abs. 3 i. V. m. § 25a Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG) darstellen.
Was bedeutet das konkret?
Nach den genannten Vorschriften des Kreditwesengesetzes sind Geschäftsleiter von Banken und anderen Kreditinstituten verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation zu sorgen. Dazu gehören unter anderem ein funktionierendes Risikomanagement, interne Kontrollmechanismen, klare Zuständigkeiten sowie eine ordnungsgemäße Aufbau- und Ablauforganisation.
Die BaFin sah in dem konkreten Fall diese Anforderungen als nicht erfüllt an – Details zu den festgestellten Mängeln nennt die Behörde, wie üblich bei personenbezogenen Maßnahmen, nicht.
Rechtsgrundlage der Veröffentlichung
Die Veröffentlichung der Maßnahme erfolgt auf Basis von § 60b KWG, der die BaFin verpflichtet, bestandskräftige Maßnahmen gegen Geschäftsleiter öffentlich zu machen, wenn sie aufsichtsrechtliche Bedeutung haben. Ziel ist dabei sowohl die Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit als auch eine präventive Wirkung gegenüber anderen Marktteilnehmern.
Der Bescheid der BaFin wurde am 16. März 2025 bestandskräftig, d. h. er wurde nicht angefochten oder ein etwaiges Rechtsmittel wurde zurückgewiesen.
Signalwirkung für die Branche
Verwarnungen dieser Art sind ein deutliches Signal an Geschäftsleiter und Institute, dass Verstöße gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Unternehmensführung Konsequenzen haben können. Sie unterstreichen zugleich die Erwartung der BaFin, dass verantwortliche Personen ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen und eine angemessene Unternehmensstruktur sicherstellen – insbesondere im Hinblick auf Risikosteuerung, Compliance und IT-Sicherheit.