Az.: 3614 IN 2610/25
Im laufenden Insolvenzverfahren der Invivo Group GmbH, ehemals ansässig in der Zimmerstraße 26/27 in Berlin und tätig im Bereich Personalvermittlung, hat das Amtsgericht Charlottenburg einen entscheidenden Verfahrensschritt korrigiert. Mit Beschluss vom 14. Juli 2025 wurde ein vorheriger Fehler im Tenor des Beschlusses vom 01. Juli 2025 berichtigt.
Im ursprünglichen Beschluss war unter Punkt 2 die Anordnung der Eigenverwaltung aufgeführt – ein Rechtsstatus, der es dem Schuldner erlaubt, das Insolvenzverfahren unter Aufsicht selbst zu führen. Doch wie sich herausstellte, hatte die Schuldnerin einen solchen Antrag überhaupt nicht gestellt. Zudem war kein Sachwalter, der in einem Eigenverwaltungsverfahren zwingend vorgesehen ist, sondern ein Insolvenzverwalter bestellt worden.
Die Rechtsanwälte WHP Wähnert, Hafemeister, Pillokat, als Verfahrensbevollmächtigte der Invivo Group GmbH, wiesen das Gericht mit Schriftsatz vom 09. Juli 2025 auf den Fehler hin. Daraufhin erfolgte die Berichtigung von Amts wegen nach § 319 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 4 InsO. Auch der Insolvenzverwalter wurde angehört und stimmte der Korrektur ausdrücklich zu.
Die Entscheidung zeigt, dass auch in hochregulierten Insolvenzverfahren formale Fehler auftreten können, die jedoch durch sorgfältige Überprüfung und transparente Kommunikation zwischen Verfahrensbeteiligten schnell bereinigt werden können.
Für die Invivo Group GmbH bedeutet dies: Keine Eigenverwaltung – das Unternehmen unterliegt ab sofort wieder dem klassischen Insolvenzverfahren unter Leitung eines Insolvenzverwalters. Dies hat maßgebliche Auswirkungen auf die Handlungsfreiheit der Geschäftsführung und signalisiert zugleich, dass das Insolvenzgericht einen stärkeren Schutz der Gläubigerinteressen anstrebt.