Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat gegen die Dorner Holding GmbH eine Geldstrafe in Höhe von 76.000 Euro ausgesprochen. Die Sanktion erfolgte im Rahmen einer beschleunigten Verfahrensbeendigung nach § 22 Abs. 2b Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG).
Der Hintergrund: Das Unternehmen hat gegen die Marktmissbrauchsverordnung (MAR, Verordnung (EU) Nr. 596/2014) verstoßen. Konkret hat die Dorner Holding GmbH ihre Pflicht zur fristgerechten Directors‘ Dealings-Meldung verletzt. Das Eigengeschäft wurde nicht spätestens drei Geschäftstage nach Abschluss des Geschäfts der FMA gemeldet – entgegen den klaren Vorgaben der MAR.
Die Meldung von Eigengeschäften dient der Transparenz und dem Schutz der Marktintegrität. Verstöße gegen diese Vorschriften können empfindliche Geldstrafen nach sich ziehen.
Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Hier die Original-Mitteilung der FMA Österreich:
Bekanntmachung: FMA verhängt Sanktion gegen die Dorner Holding GmbH wegen einer verspäteten Meldung eines Eigengeschäfts
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat gegen die Dorner Holding GmbH eine Geldstrafe in Höhe von 76.000 Euro verhängt. Es handelt sich um eine beschleunigte Verfahrensbeendigung gemäß § 22 Abs. 2b Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG). Grund ist ein Verstoß gegen die Marktmissbrauchsverordnung (MAR, Verordnung (EU) 596/2014). Konkret hat die Dorner Holding GmbH die verpflichtende Meldung ihres Eigengeschäfts (Directors‘-Dealing‘s-Meldung) nicht spätestens drei Geschäftstage nach dem Datum des Geschäfts an die FMA übermittelt. Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.