Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Valurium Ltd. mit angeblichem Sitz in London am 11. Juni 2025 untersagt, Aktien der Curve Energy Corp. öffentlich in Deutschland anzubieten. Die Maßnahme bedeutet, dass der Vertrieb dieser Wertpapiere durch Valurium Ltd. in Deutschland verboten ist.
Hintergrund der Untersagung ist das Fehlen eines von der BaFin gebilligten Prospekts, obwohl ein solcher für das öffentliche Angebot von Wertpapieren in der EU grundsätzlich erforderlich ist. Eine Ausnahme von der Prospektpflicht war nicht ersichtlich. Damit liegt ein Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung vor.
Bereits am 20. Mai 2025 hatte die BaFin öffentlich mitgeteilt, dass Anhaltspunkte für ein unzulässiges öffentliches Angebot der betreffenden Wertpapiere vorlagen.
Hinweis zur Rechtslage
Ein Prospekt darf in Deutschland nur veröffentlicht werden, wenn er zuvor von der BaFin gebilligt wurde. Die Behörde prüft in diesem Verfahren, ob der Prospekt die gesetzlichen Mindestangaben enthält und ob der Inhalt verständlich sowie widerspruchsfrei ist. Die BaFin bewertet jedoch weder die Seriosität des Anbieters noch die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Produkts.
Anbieter und Emittenten haften bei einem Verstoß gegen die Prospektpflicht (§ 14 WpPG). Die Verantwortlichen für den Prospekt haften zudem für unvollständige oder fehlerhafte Angaben (§§ 9 und 10 WpPG). Verstöße können mit Geldbußen bis zu fünf Millionen Euro, drei Prozent des Jahresumsatzes oder dem Zweifachen des wirtschaftlichen Vorteils geahndet werden.
Die Untersagung ist zwar noch nicht bestandskräftig, aber sofort vollziehbar.
BaFin rät zur Vorsicht
Die BaFin empfiehlt Anlegerinnen und Anlegern, sich vor einer Investitionsentscheidung umfassend zu informieren und insbesondere zu prüfen, ob ein gebilligter Prospekt vorliegt. Die Datenbank Hinterlegte Prospekte auf der BaFin-Website bietet hierfür eine zuverlässige Informationsquelle.
Hinweis an Verbraucherinnen und Verbraucher
Die BaFin handelt ausschließlich im öffentlichen Interesse (§ 4 Abs. 4 FinDAG). Aufgrund gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten kann sie keine Auskünfte über konkrete Verwaltungsverfahren erteilen. Wer jedoch über Informationen zu den hier genannten Anbietern verfügt – etwa über Vertragsunterlagen, Kommunikationsdaten oder Kontoverbindungen – kann diese der Hinweisgeberstelle der BaFin melden.