Aktenzeichen: 8 IN 129/25
Am 25. Juni 2025 um 11:30 Uhr hat das Amtsgericht Rottweil im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der z.e.t. consult GmbH, mit Sitz in der Hauptstraße 35, 78727 Oberndorf, eine weitreichende vorläufige Sicherungsmaßnahme gemäß §§ 21, 22 InsO angeordnet. Das Unternehmen ist im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 252802 eingetragen und wird durch Geschäftsführer Kay Döz vertreten. Verfahrensbevollmächtigt ist die Kanzlei Blessing & Berweck aus Villingen-Schwenningen.
Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. jur. Steffen Hattler, Berner Feld 74, 78628 Rottweil, bestellt. Ihm obliegt es, das schuldnerische Vermögen zu sichern und die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu prüfen. Die Geschäftsführung darf ab sofort keine Verfügungen über das Vermögen der Gesellschaft mehr treffen, es sei denn, sie wurden vom Insolvenzverwalter genehmigt.
Erhebliche Eingriffe in die wirtschaftliche Verfügungsmacht
-
Sämtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit sie sich nicht auf unbewegliches Vermögen beziehen. Bereits eingeleitete Maßnahmen wurden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
-
Über Bankkonten und Außenstände darf die Schuldnerin nicht mehr verfügen; die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis liegt nun beim vorläufigen Insolvenzverwalter.
-
Der Insolvenzverwalter wurde ermächtigt, Sonderkonten zu eröffnen, Forderungen einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen. Für die damit verbundene Kontoführung dürfen Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 2 InsO begründet werden.
-
Drittschuldnern (also Schuldnern der z.e.t. consult GmbH) wurde untersagt, weiterhin an die Gesellschaft zu zahlen. Zahlungen sind ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Prüfauftrag an den Insolvenzverwalter
Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde zusätzlich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund für das Insolvenzverfahren vorliegt und ob Aussichten auf Fortführung des Unternehmens bestehen. Diese Prüfung wird in den kommenden Wochen maßgeblich über die Eröffnung eines Hauptverfahrens oder eine mögliche Einstellung entscheiden.
Rechte und Rechtsmittel
Gegen die Entscheidung kann sofortige Beschwerde eingelegt werden – sowohl durch die Schuldnerin als auch durch die Gläubiger, insbesondere im Hinblick auf die internationale Zuständigkeit gemäß Artikel 5 der EU-Verordnung 2015/848. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen beim Amtsgericht Rottweil, Königstraße 20, 78628 Rottweil, einzureichen.
Fazit
Die z.e.t. consult GmbH befindet sich nun unter vorläufiger Insolvenzverwaltung. Das gerichtliche Vorgehen sichert die Vermögenswerte und schafft Transparenz über die finanzielle Lage. Die Entscheidung über die endgültige Verfahrenseröffnung steht noch aus, wird aber entscheidend für die Zukunft des Unternehmens und seiner Gläubiger sein.
Amtsgericht Rottweil – Insolvenzgericht – 25. Juni 2025