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Power Photovoltaik GmbH: Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 27 IN 9/25

Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Power Photovoltaik GmbH, mit Geschäftssitz in der Kreuzstraße 2, 49084 Osnabrück, hat das Amtsgericht Osnabrück am 24. Juni 2025 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt. Die im Handelsregister Osnabrück unter HRB 219104 eingetragene Gesellschaft wurde durch ihren Geschäftsführer Alen Mecinovic vertreten.

Die Entscheidung beruht auf § 26 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO), der zur Anwendung kommt, wenn das vorhandene Vermögen der Schuldnerin nicht einmal mehr ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. In einem solchen Fall wird auf die Durchführung des Verfahrens verzichtet, da keine Insolvenzmasse vorhanden ist, aus der Gläubiger gleichmäßig befriedigt werden könnten.

Der vollständige Beschluss liegt zur Einsichtnahme in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts bereit.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die Entscheidung steht sowohl der Schuldnerin als auch der antragstellenden Partei das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde offen. Diese muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück, eingelegt werden. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung – je nachdem, welches Ereignis früher eintritt.

Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts zu erklären. Sie muss von der beschwerdeführenden Person oder deren Bevollmächtigten unterzeichnet und begründet werden. Wird der Beschluss nur teilweise angefochten, ist dies inhaltlich klar zu kennzeichnen.

Zudem besteht die Möglichkeit, gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts binnen sechs Monaten Beschwerde einzulegen, sofern der Beschwerdewert 200 Euro übersteigt.

Einordnung:

Mit der Abweisung des Antrags entfällt jede weitere gerichtliche Begleitung der Unternehmensinsolvenz. In der Praxis bedeutet dies häufig das Ende der operativen Tätigkeit und eine drohende Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister – es sei denn, ein Dritter übernimmt die Verfahrenskosten oder es ergibt sich eine alternative Lösung zur Schuldentilgung.

Amtsgericht Osnabrück – 24. Juni 2025

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