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Insolvenzantrag gegen Heimathafen Immobilien & Finanzierungen UG mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 8 IN 2/25

Das Amtsgericht Reinbek hat mit Beschluss vom 23. Juni 2025 den Antrag einer Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Heimathafen Immobilien & Finanzierungen UG (haftungsbeschränkt), An der Wache 17, 21465 Wentorf bei Hamburg, mangels Masse abgewiesen.

Das im Handelsregister Lübeck unter HRB 21405 eingetragene Unternehmen, vertreten durch seinen Geschäftsführer Philipp Grieger, war im Bereich der Vermittlung von Grundstücken und Immobiliendarlehen tätig. Mit der gerichtlichen Entscheidung wurde festgestellt, dass das vorhandene Vermögen der Schuldnerin nicht ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken – eine zwingende Voraussetzung für die Verfahrenseröffnung gemäß der Insolvenzordnung (§ 26 InsO).

Bedeutung der Entscheidung

Die Abweisung mangels Masse führt dazu, dass kein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Für Gläubiger bedeutet dies regelmäßig, dass sie ihre Forderungen auf zivilrechtlichem Wege oder im Wege der Einzelvollstreckung geltend machen müssten – sofern überhaupt noch verwertbares Vermögen existiert. Die Gesellschaft selbst steht vor der faktischen Auflösung und droht, aus dem Handelsregister gelöscht zu werden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann die antragstellende Gläubigerin innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Reinbek, Parkallee 6, 21465 Reinbek, einlegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder – wenn diese nicht erfolgt – mit der öffentlichen Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de. Entscheidend ist das jeweils frühere Ereignis.

Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts zu erklären. Dabei ist zu beachten, dass sie nur dann fristwahrend ist, wenn sie rechtzeitig beim Amtsgericht Reinbek eingeht. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend erforderlich, die Beschwerdeschrift muss jedoch vom Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten unterzeichnet sein.

Schlussbemerkung

Die Entscheidung des Gerichts stellt einen harten Einschnitt für alle Beteiligten dar. Der Insolvenzantrag, einst ein möglicher Weg zur geordneten Entschuldung oder Sanierung, endet hier mit einem klaren Hinweis auf die finanzielle Aussichtslosigkeit des Verfahrens. Damit kommt es nun auf das weitere Vorgehen der Gläubiger an – etwa durch Kostenvorschüsse oder individuelle Schritte.

Amtsgericht Reinbek – Insolvenzgericht – 23. Juni 2025

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