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Bericht zum Insolvenzverfahren – Aktenzeichen IN 199/25 Vorläufige Eigenverwaltung für das Behandlungszentrum Kempfenhausen angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Im laufenden Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat das Amtsgericht Weilheim i.OB am 24. Juni 2025 um 10:00 Uhr für die Behandlungszentrum Kempfenhausen für Multiple Sklerose Kranke gemeinnützige GmbH eine vorläufige Eigenverwaltung angeordnet. Diese Maßnahme dient dem Schutz des Vermögens der Schuldnerin vor nachteiligen Veränderungen während der Prüfphase des Antrags.

Die Schuldnerin mit Sitz in 82335 Berg, Milchberg 21, wird vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Ingo Kleiter und Dr. Sándor Mohácsi. Sie ist im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Nummer HRB 68532 eingetragen. Als Verfahrensbevollmächtigte agiert die Kanzlei Eckert Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB aus Hannover.

Bestellung eines vorläufigen Sachwalters

Zur Überwachung des Verfahrens wurde Rechtsanwalt Michael Verken, Kirchplatz 9, 82362 Weilheim, als vorläufiger Sachwalter eingesetzt. Ihm obliegt es, die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft zu überprüfen, Einsicht in Bücher und Unterlagen zu nehmen und die Geschäftsführung zu beaufsichtigen.

Der Sachwalter ist außerdem berechtigt, die Geschäftsräume zu betreten, sowie Nachforschungen anzustellen. In besonders sensiblen Bereichen – wie etwa der Verwaltung von Geldern oder dem Abschluss bestimmter Verbindlichkeiten – darf die Schuldnerin nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters handeln.

Weitere Maßnahmen und Anordnungen

  1. Zwangsvollstreckungen gegen die Schuldnerin sind untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden vorläufig eingestellt – es sei denn, sie betreffen unbewegliche Gegenstände.

  2. Die Schuldnerin wird ausdrücklich ermächtigt, Masseverbindlichkeiten in Höhe von bis zu 270.000 Euro zu begründen. Diese beziehen sich auf mögliche Rückforderungen wegen unrichtiger Abrechnungen gegenüber Kostenträgern, die in der Verfahrensakte unter Anlage 14 gelistet sind.

  3. Die Gesellschaft bleibt bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen – jedoch ausschließlich im Interesse der künftigen gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung.

  4. Ein Insolvenzplan ist bis zum 23. September 2025 vorzulegen. Dieser Plan soll die geordnete Sanierung des Behandlungszentrums sichern und eine tragfähige wirtschaftliche Perspektive aufzeigen.

  5. Der Sachwalter wird beauftragt, gutachterlich zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt, ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist und ob etwaige Haftungsansprüche gegenüber Organmitgliedern bestehen.

  6. Weitere Pflichten bestehen hinsichtlich der Meldung wesentlicher Änderungen in der Eigenverwaltungsplanung sowie der unverzüglichen Anzeige einer etwaigen Zahlungsunfähigkeit gegenüber dem Gericht.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Notfrist beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung – je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt.

Die Beschwerde ist schriftlich bei folgendem Gericht einzureichen:

Amtsgericht Weilheim i.OB
Alpenstraße 16
82362 Weilheim i.OB

Die Einreichung kann auch als elektronisches Dokument erfolgen, wobei besondere Anforderungen an die Form und Übermittlung zu beachten sind. Nähere Informationen hierzu finden sich auf der offiziellen Website der Justiz unter www.justiz.de.

Amtsgericht Weilheim i.OB – Insolvenzgericht
24. Juni 2025

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