Im Verfahren über den Eigenantrag der CITA Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) hat das Amtsgericht Charlottenburg mit Beschluss vom 23. Juni 2025 entschieden, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abzuweisen.
Die Schuldnerin, mit Sitz in Neue Schönholzer Straße 2, 13187 Berlin, war im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nummer HRB 149082 eingetragen. Gesetzlicher Vertreter ist Herr Michael Smosarski.
Hintergrund der Entscheidung
Mit dem Antrag wollte die CITA UG ein Insolvenzverfahren über ihr eigenes Vermögen einleiten. Solche Verfahren dienen dazu, die verbliebenen Vermögenswerte eines zahlungsunfähigen Unternehmens unter gerichtlicher Aufsicht gerecht unter den Gläubigern zu verteilen oder – bei Vorliegen entsprechender Aussichten – eine Sanierung herbeizuführen.
Das Insolvenzgericht stellte jedoch fest, dass nicht einmal ausreichend Vermögen vorhanden ist, um die Kosten des Verfahrens zu decken, insbesondere die Vergütung des Insolvenzverwalters sowie notwendige Auslagen. In der Folge war das Gericht gemäß § 26 InsO verpflichtet, den Insolvenzantrag abzulehnen. Damit ist auch ein geregeltes Verfahren zur Gläubigerbefriedigung nicht mehr möglich.
Folgen für Gläubiger
Mit der Abweisung des Antrags entfällt die Möglichkeit eines strukturierten Insolvenzverfahrens. Gläubiger können ihre offenen Forderungen daher nicht im Rahmen eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens geltend machen. Vielmehr bleibt ihnen nur die Möglichkeit, auf dem Zivilrechtsweg gegen die Gesellschaft oder ggf. deren Geschäftsführer vorzugehen, sofern persönliche Haftungstatbestände bestehen. In vielen Fällen bedeutet die Abweisung mangels Masse jedoch de facto das Ende der wirtschaftlichen Existenz der Gesellschaft.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beträgt zwei Wochen ab Bekanntgabe und beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder – falls keine Zustellung erfolgt – mit der öffentlichen Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Maßgeblich ist das früheste dieser Ereignisse.
Die Beschwerde ist schriftlich bei folgendem Gericht einzureichen:
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
Alternativ kann die Erklärung zur Niederschrift bei jedem Amtsgericht abgegeben werden. Wichtig ist, dass die Beschwerde fristgerecht beim Amtsgericht Charlottenburg eingeht. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend erforderlich, wird jedoch empfohlen.
Elektronische Einreichung
Rechtsmittel können auch elektronisch eingereicht werden – allerdings nur in gesetzlich vorgeschriebener Form, zum Beispiel mit qualifizierter elektronischer Signatur oder über einen sicheren Übermittlungsweg wie das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP). Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Nähere Informationen zur elektronischen Kommunikation mit Gerichten finden sich auf der Website der Justiz unter www.justiz.de.
Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht
23. Juni 2025