Aktenzeichen: 67g IN 16/25
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 119668 eingetragenen NBG Verwaltungsgesellschaft mbH, zuletzt ansässig in der Moorfleeter Straße 43, 22113 Hamburg und vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn Arturas Bernotas mit Wohnsitz in Vilkaviškis, hat das Amtsgericht Hamburg am 20. Juni 2025 zwei entscheidende Beschlüsse gefasst, die das Schicksal der Gesellschaft besiegeln.
Zunächst wurden mit Beschluss vom 20. Juni 2025 die zuvor am 23. Januar 2025 angeordneten Sicherungsmaßnahmen aufgehoben. Diese Maßnahmen dienten ursprünglich der vorläufigen Sicherung des schuldnerischen Vermögens im Zuge des Insolvenzantrags, um etwaigen Nachteilen für Gläubiger vorzubeugen. Ihre Aufhebung deutete bereits auf eine veränderte rechtliche und wirtschaftliche Ausgangslage hin.
Wenig später folgte die endgültige Entscheidung: Der am 21. Januar 2025 von der Schuldnerin selbst gestellte Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde mangels Masse abgewiesen. Das bedeutet, dass das Gericht am Eingangstag des Antrags, dem 22. Januar 2025, keine ausreichenden Mittel im Vermögen der Gesellschaft feststellen konnte, um auch nur die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken – eine der zentralen Voraussetzungen für dessen Durchführung.
Diese Abweisung kommt einem rechtlichen Schlussstrich gleich: Ohne eröffnungsfähige Masse entfällt die Möglichkeit, ein Insolvenzverfahren durchzuführen. Die Gläubiger bleiben somit ohne formalen Zugriff auf das verbliebene Vermögen, sofern überhaupt noch solches vorhanden ist. Auch ein Insolvenzverwalter wird nicht bestellt. Die Gesellschaft dürfte damit wirtschaftlich und faktisch nicht mehr handlungsfähig sein.
Der Geschäftsgegenstand der NBG Verwaltungsgesellschaft mbH – die Verwaltung eigenen Vermögens – ist damit hinfällig geworden. Die rechtlichen Folgen für den Geschäftsführer und etwaige Gläubiger sind vielfältig und hängen maßgeblich vom weiteren Umgang mit den verbliebenen Verbindlichkeiten ab.
Das Verfahren mit dem Aktenzeichen 67g IN 16/25 wird damit ohne Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet. Ein formeller Abgesang auf eine Gesellschaft, die mit der Verwaltung eigener Mittel einst angetreten war – und nun an der schlichten Abwesenheit eben dieser gescheitert ist.