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Kontosperre im vorläufigen Insolvenzverfahren gegen Aquahara Technology GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: IN 192/25

Gilching / Weilheim i.OB, 20. Juni 2025 – Im Rahmen des Insolvenzantragsverfahrens über das Vermögen der Aquahara Technology GmbH, mit Sitz in der Römerstraße 23, 82205 Gilching, hat das Amtsgericht Weilheim i.OB eine gezielte Maßnahme zur Sicherung des Schuldnervermögens erlassen. Die Gesellschaft, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Nummer HRB 234041, wird vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. Philippe Verplancke.

Gerichtliche Maßnahme: Kontosperre

Zur Verhinderung einer nachteiligen Veränderung der Vermögenslage der Schuldnerin wurde am 20.06.2025 um 08:00 Uhr die Sperrung folgender Bankverbindungen bei der Deutsche Bank AG angeordnet:

  • IBAN: DE69 7007 0024 0548 9430 00

  • IBAN: DE69 7007 0024 0548 9430 10

Diese Konten unterliegen nun einer gerichtlich angeordneten Kontosperre. Verfügungen über diese Guthaben sind bis auf Weiteres unzulässig.

Die Maßnahme beruht auf § 21 Abs. 1 und 2 der Insolvenzordnung (InsO) und dient der vorläufigen Sicherung der Insolvenzmasse. Die Kontensperrung stellt eine erste vorbereitende Maßnahme dar und wird üblicherweise im Vorfeld weiterführender Entscheidungen über die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters und die mögliche Verfahrenseröffnung getroffen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese gerichtliche Anordnung kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist zur Einlegung beträgt zwei Wochen und beginnt mit dem frühesten der folgenden Ereignisse:

  • der Verkündung der Entscheidung,

  • ihrer Zustellung,

  • oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung im Internet unter
    www.insolvenzbekanntmachungen.de.

Die Beschwerde ist schriftlich beim
Amtsgericht Weilheim i.OB, Alpenstraße 16, 82362 Weilheim i.OB
einzureichen oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle zu erklären. Auch eine Abgabe bei jedem anderen Amtsgericht ist zulässig, wobei der rechtzeitige Eingang in Weilheim i.OB entscheidend ist.

Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei oder deren Bevollmächtigten unterzeichnet sein und die angefochtene Entscheidung sowie die Erklärung der Beschwerdebeabsichtigung enthalten.

Hinweis zur elektronischen Einreichung

  • Eine einfache E-Mail ist unzulässig.

  • Zulässige Wege sind die Einreichung mit qualifizierter elektronischer Signatur oder über einen sicheren Übermittlungsweg wie das besondere Anwaltspostfach (beA) oder EGVP.

  • Rechtsbehelfe durch Rechtsanwälte, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts müssen als elektronisches Dokument übermittelt werden (§ 130a ZPO, ERVV).

Weitere Informationen zur sicheren elektronischen Kommunikation mit Gerichten finden sich auf www.justiz.de und www.ejustice-bw.de.

Mit dieser Maßnahme ist der Grundstein für die Sicherung der Vermögenswerte der Aquahara Technology GmbH gelegt. Ob ein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet wird, entscheidet sich auf Grundlage der nächsten gerichtlichen Prüfungen.

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