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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die DH-Customs GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 18 IN 40/25

Im Rahmen des laufenden Insolvenzantragsverfahrens hat das Amtsgericht Lingen (Ems) am 19. Juni 2025 um 09:00 Uhr eine entscheidende Maßnahme zum Schutz des Vermögens der DH-Customs GmbH angeordnet. Die Gesellschaft mit Sitz in der Magnusstraße 3, 48488 Emsbüren, geführt im Handelsregister des Amtsgerichts Osnabrück unter HRB 208641, wird durch den Geschäftsführer Herrn Denis Hertrampf vertreten.

Zum Schutz der Gläubiger und zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen der Vermögenslage wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Gesellschaft angeordnet. Fortan sind sämtliche Verfügungen der Antragstellerin nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Andreas Sontopski mit Kanzleisitz am Gnoiener Platz 10, 48493 Wettringen, bestellt. Herr Sontopski wird ab sofort mit der Aufgabe betraut, die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft zu prüfen, das vorhandene Vermögen zu sichern und die Interessen der Gläubiger zu wahren. Zu seinen Befugnissen zählt auch die Kontrolle über den Zahlungsverkehr sowie die Verwaltung der offenen Forderungen.

Gläubiger und Drittschuldner der DH-Customs GmbH wurden durch den Beschluss ausdrücklich dazu verpflichtet, Zahlungen nur noch unter Beachtung der gerichtlichen Anordnung direkt an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten. Jegliche Zahlungen an die Schuldnerin selbst wären rechtlich unwirksam und könnten im weiteren Verlauf des Verfahrens angefochten werden (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Die vollständige Fassung des Beschlusses kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Beschwerde gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung beim Amtsgericht Lingen (Ems) eingelegt werden. Auch Gläubiger, die die internationale Zuständigkeit des Gerichts nach Artikel 5 Absatz 1 der EU-Insolvenzverordnung in Frage stellen, haben die Möglichkeit zur Beschwerde.

Mit dieser Maßnahme tritt das Verfahren in eine kritische Beobachtungsphase ein. Es bleibt abzuwarten, ob es zur endgültigen Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt oder eine andere Lösung – etwa im Rahmen einer Sanierung – herbeigeführt werden kann. In jedem Fall steht nun ein erfahrener Insolvenzverwalter an der Seite der Gesellschaft, um für geordnete Verhältnisse zu sorgen.

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