Aktenzeichen: 22 IN 72/25
Im Rahmen des Insolvenzantragsverfahrens hat das Amtsgericht Tostedt am 18. Juni 2025 um 11:43 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der A & W Alexander Wünsche Immobilien GmbH angeordnet. Die im Handelsregister des Amtsgerichts Tostedt unter der Nummer HRB 204845 geführte Gesellschaft mit Sitz in der Kleckerwaldstraße 43, 21227 Bendestorf, wird durch ihren Geschäftsführer Herrn Alexander Wünsche vertreten.
Mit dem gerichtlichen Beschluss wurde die Gesellschaft in ihrer Verfügungsbefugnis maßgeblich eingeschränkt: Ab sofort sind alle Verfügungen über das schuldnerische Vermögen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters rechtswirksam. Diese Maßnahme dient dem Schutz der Gläubigerinteressen und der Sicherung des vorhandenen Vermögens gegen unkontrollierte Abflüsse oder Verschlechterungen.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Frank Dreyer bestellt. Er führt seine Kanzlei unter der Anschrift Kontor 4, Amsinckstraße 32, 20097 Hamburg. Er ist nun befugt, die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin zu prüfen, das Vermögen zu sichern und über weitere Schritte im Verfahren zu entscheiden. Gläubiger und Drittschuldner sind aufgefordert, ausschließlich unter Beachtung dieser neuen Verwaltungsstruktur zu leisten – Zahlungen an die Schuldnerin selbst sind unzulässig und könnten im weiteren Verfahren als unwirksam gelten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Mit dieser Maßnahme signalisiert das Gericht, dass zwar noch keine endgültige Entscheidung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens getroffen wurde, jedoch Anhaltspunkte für eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bestehen, die ein Einschreiten zum Schutz der Insolvenzmasse rechtfertigen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Sowohl die Schuldnerin als auch Gläubiger, die Zweifel an der internationalen Zuständigkeit nach der EU-Insolvenzverordnung haben, können gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Die zweiwöchige Notfrist für eine sofortige Beschwerde beginnt mit der Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung.
Das Verfahren bleibt damit in einer sensiblen Beobachtungs- und Übergangsphase, in der insbesondere von den Geschäftspartnern und Gläubigern der GmbH besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der insolvenzrechtlichen Vorgaben gelegt werden muss.