Interviewer: Frau Bontschev, am 18. Juli 2025 findet die ordentliche Hauptversammlung der Immovaria Real Estate AG statt. Was fällt Ihnen bei einem ersten Blick auf die Tagesordnung besonders auf?
Rechtsanwältin Bontschev: Auffällig ist die Kombination aus Standardthemen wie Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat sowie der Wahl des Abschlussprüfers – aber auch zwei strukturell bedeutende Punkte: die Verlängerung der Möglichkeit virtueller Hauptversammlungen bis 2030 und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit weitreichenden Ermächtigungen für den Vorstand. Gerade Letzteres hat eine große Tragweite für Aktionäre.
Interviewer: Beginnen wir mit der geplanten Änderung zur virtuellen Hauptversammlung. Was ist davon zu halten?
Rechtsanwältin Bontschev: Die virtuelle Hauptversammlung ist seit der gesetzlichen Neuregelung 2022 ein etabliertes Format. Nun soll sie dauerhaft in die Satzung aufgenommen werden – allerdings nur als Option, nicht als Regelfall. Das bedeutet: Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch künftig virtuelle Versammlungen einberufen, muss dies aber jeweils begründen. Wichtig ist, dass die Gesellschaft zusichert, Aktionärsrechte – etwa das Fragerecht – in gleichem Maße zu gewährleisten wie bei Präsenzveranstaltungen. Das ist aus rechtlicher Sicht eine begrüßenswerte Klarstellung.
Interviewer: Kommen wir zum genehmigten Kapital 2025. Worum geht es da im Kern?
Rechtsanwältin Bontschev: Der Vorstand möchte erneut die Möglichkeit erhalten, das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu 3,8 Millionen Euro zu erhöhen – und das bis zum Jahr 2030. Diese Kapitalerhöhung kann sowohl gegen Bar- als auch gegen Sacheinlagen erfolgen. Das entspricht etwa 55 % des derzeit stimmberechtigten Kapitals. Eine solche Ermächtigung verschafft dem Vorstand erheblichen Spielraum, um kurzfristig auf Marktchancen oder Finanzierungsbedarf zu reagieren.
Interviewer: Was bedeutet das konkret für die Aktionäre?
Rechtsanwältin Bontschev: Für die Aktionäre kann das bedeuten, dass ihre Anteile durch solche Kapitalmaßnahmen verwässert werden – insbesondere, wenn das gesetzliche Bezugsrecht ausgeschlossen wird. Genau das ist in bestimmten Fällen vorgesehen: bei technischen Spitzenbeträgen, bei bis zu 10 % Kapitalerhöhung unter Börsenkurs oder bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen. All das ist rechtlich zulässig, setzt aber Vertrauen in das verantwortungsvolle Handeln von Vorstand und Aufsichtsrat voraus.
Interviewer: Und wie ist die Wiederwahl der Aufsichtsratsmitglieder einzuordnen?
Rechtsanwältin Bontschev: Die Gesellschaft schlägt die Wiederwahl der beiden ausscheidenden Aufsichtsräte vor. Das ist nicht ungewöhnlich und spricht tendenziell für Kontinuität. Der Aufsichtsrat spielt gerade bei Kapitalmaßnahmen eine wichtige Kontrollrolle. Dass er in die Entscheidung über virtuelle Hauptversammlungen und Kapitalmaßnahmen eingebunden ist, ist ausdrücklich zu begrüßen.
Interviewer: Was empfehlen Sie als Juristin den Aktionären der Immovaria Real Estate AG?
Rechtsanwältin Bontschev: Aktionäre sollten sich mit der Tagesordnung genau befassen und abwägen, ob sie dem Vorstand diesen erweiterten Handlungsspielraum einräumen möchten. Gerade bei Bezugsrechtsausschlüssen ist Aufmerksamkeit geboten. Auch wenn derzeit keine konkreten Kapitalmaßnahmen geplant sind, sollte man sich bewusst sein, dass die Grundlage dafür mit diesen Beschlüssen geschaffen wird. Wer nicht persönlich teilnehmen kann, sollte frühzeitig Vollmacht und Weisungen erteilen.
Interviewer: Vielen Dank für Ihre Einschätzung, Frau Bontschev.
Rechtsanwältin Bontschev: Gern geschehen.