Aktenzeichen: 9 IN 109/25
Am Morgen des 6. Juni 2025, um exakt 09:15 Uhr, hat das Amtsgericht Aurich im laufenden Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der OBD Ostfriesische Bogendruck GmbH mit Sitz in der Dithmarscher Straße 6, 26723 Emden, eine bedeutende Entscheidung getroffen: Die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin wurde angeordnet. Vertreten wird die Gesellschaft durch ihre Geschäftsführerin Charlotte Basse.
Im Rahmen dieser Maßnahme wurde zugleich festgelegt, dass sämtliche Verfügungen der OBD Ostfriesische Bogendruck GmbH fortan nur mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Diese Regelung dient dem Schutz der Gläubigerinteressen und der geordneten Fortführung des Unternehmens in dieser sensiblen Phase.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde der erfahrene Rechtsanwalt Dr. Christian Kaufmann bestellt. Er ist tätig für die PLUTA Rechtsanwalts GmbH mit Sitz am Julius-Mosen-Platz 2, 26122 Oldenburg. Für Rückfragen oder Auskünfte steht die Kanzlei telefonisch unter 0441-24928050 sowie per E-Mail unter oldenburg@pluta.net zur Verfügung.
Zugleich wurden alle Schuldner der Antragstellerin ausdrücklich aufgefordert, Zahlungen nur noch unter Beachtung des gerichtlichen Beschlusses zu leisten, gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 der Insolvenzordnung (InsO). Dies soll verhindern, dass durch unkoordinierte Zahlungsvorgänge der Masse Schaden entsteht oder Gläubiger benachteiligt werden.
Der vollständige Beschluss kann während der regulären Geschäftszeiten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Aurich eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die OBD Ostfriesische Bogendruck GmbH hat das Recht, gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde einzulegen. Ebenso ist es jedem Gläubiger gestattet, unter Berufung auf Artikel 5 Absatz 1 der EU-Verordnung 2015/848 die internationale Zuständigkeit des Gerichts anzufechten. Die Frist für die Einlegung dieser Beschwerde beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Zustellung oder Verkündung des Beschlusses.
Sollte die Bekanntmachung öffentlich erfolgt sein, beginnt die Frist, sobald zwei Tage nach dem Veröffentlichungstag verstrichen sind. Maßgeblich für den Fristbeginn ist stets das jeweils frühere Ereignis.
Die Beschwerde ist beim Amtsgericht Aurich, Schloßplatz 2, 26603 Aurich, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts zu erklären. Für die Fristwahrung ist der rechtzeitige Eingang bei dem zuständigen Gericht entscheidend. Eine ordnungsgemäße Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die ausdrückliche Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt wird. Im Fall einer teilweisen Anfechtung ist auch der entsprechende Umfang anzugeben.
Die Beschwerde sollte begründet werden und muss durch den Beschwerdeführer oder dessen bevollmächtigten Vertreter unterzeichnet sein.
Aurich, 06. Juni 2025
Amtsgericht Aurich