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Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Ostfriesische Presse Druck GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 9 IN 108/25

Am frühen Morgen des 6. Juni 2025 hat das Amtsgericht Aurich im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Ostfriesische Presse Druck GmbH, ansässig in der Dithmarscherstraße 6, 26723 Emden, einen bedeutsamen Beschluss gefasst: Um 08:45 Uhr wurde die vorläufige Verwaltung des Unternehmensvermögens angeordnet. Die Gesellschaft wird vertreten durch ihre Geschäftsführerin Charlotte Basse.

Mit dieser Entscheidung geht ein tiefgreifender Einschnitt in die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit des Unternehmens einher: Jegliche Verfügungen der Antragstellerin sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Dies dient dem Schutz der Gläubigerinteressen und der Stabilisierung des Geschäftsbetriebs in der Übergangszeit bis zur möglichen Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde erneut der erfahrene Rechtsanwalt Dr. Christian Kaufmann bestellt, der der PLUTA Rechtsanwalts GmbH angehört. Seine Kanzlei hat ihren Sitz am Julius-Mosen-Platz 2 in 26122 Oldenburg. Für Auskünfte steht die Kanzlei unter der Telefonnummer 0441-24928050 sowie per E-Mail unter oldenburg@pluta.net zur Verfügung.

Schuldner der Ostfriesische Presse Druck GmbH werden eindringlich aufgefordert, fortan nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten, wie es § 23 Abs. 1 Satz 3 der Insolvenzordnung vorsieht. Diese Maßnahme soll verhindern, dass Gläubigerinteressen durch unkoordinierte Zahlungen beeinträchtigt werden oder die Insolvenzmasse geschmälert wird.

Der vollständige Beschluss ist zur Einsicht in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Aurich erhältlich.

Rechtsmittelbelehrung

Die Entscheidung des Amtsgerichts kann von der Antragstellerin durch sofortige Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus steht dieses Rechtsmittel auch jedem Gläubiger zu, sofern dieser geltend machen möchte, dass gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die internationale Zuständigkeit des Gerichts nicht gegeben sei.

Die Frist zur Einlegung der Beschwerde beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Zustellung oder Verkündung des Beschlusses. Erfolgt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung, beginnt die Frist mit Ablauf von zwei Tagen nach Veröffentlichung. Maßgeblich ist jeweils das frühere Ereignis.

Die Beschwerde ist schriftlich beim Amtsgericht Aurich, Schloßplatz 2, 26603 Aurich, einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts zu erklären. Entscheidend für die Fristwahrung ist der Eingang bei dem genannten Gericht. Die Beschwerdeschrift muss von dem Beschwerdeführer oder einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Sie muss die genaue Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die ausdrückliche Erklärung enthalten, dass dieser angefochten wird. Im Falle einer nur teilweisen Anfechtung ist auch der Umfang dieser zu benennen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Aurich, 06. Juni 2025
Amtsgericht Aurich

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