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Fernseher aus Hausflur gestohlen – Wer haftet bei Abstellgenehmigung?

ADMC (CC0), Pixabay

Was als einfache Lieferung enden sollte, wurde für Jonas L. aus Braunschweig zum nervenaufreibenden Ärgernis: Sein neu gekaufter Fernseher verschwand spurlos aus dem Hausflur, kaum dass der Spediteur ihn dort abgestellt hatte. Der Fernseher war teuer – und ist bis heute nicht wieder aufgetaucht. Die Verantwortlichen? Fühlen sich nicht zuständig. Der Fall zeigt exemplarisch, wie unsicher und rechtlich umstritten sogenannte Abstellgenehmigungen beim Online-Shopping sein können.

Der Zuschauer hatte dem Paketdienstleister auf Bitten des Fahrers eine Abstellgenehmigung für den Hausflur erteilt, da er zum Zeitpunkt der Lieferung nicht zu Hause war. Der Fernseher sollte wie vereinbart im Eingangsbereich des Mehrfamilienhauses platziert werden – also nicht sichtbar von außen, aber auch nicht weiter gesichert. Als Jonas L. später am Tag nach Hause kam, war vom Paket und vom Fernseher keine Spur.

Paket weg – aber wer trägt den Schaden?

Sowohl der Online-Händler als auch der beauftragte Paketdienstleister weisen jede Verantwortung von sich. Der Händler argumentiert, die Ware sei ordnungsgemäß zugestellt worden – und der Kunde habe mit der Abstellgenehmigung selbst das Risiko übernommen. Der Lieferdienst wiederum beruft sich auf die gleiche Genehmigung – schließlich sei der Fernseher dort abgestellt worden, wo es vereinbart war.

Doch genau hier beginnt das juristische Dilemma: Ist eine Abstellgenehmigung ein freiwilliger Verzicht auf sämtliche Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche? Oder liegt die Verantwortung trotzdem beim Händler, weil dieser den sicheren Zugang zur Ware nicht gewährleistet hat? Klar ist: Sobald ein Paket an einem nicht persönlich entgegengenommenen Ort abgelegt wird, ist die Rechtslage diffus – und im Schadensfall oft zulasten des Verbrauchers.

Verbraucherschützer warnen vor voreiligen Abstellgenehmigungen

Gerade bei teuren Elektronikprodukten oder hochwertigen Bestellungen raten Verbraucherschutzverbände dringend davon ab, dem Paketdienst eine allgemeine oder auch einmalige Abstellgenehmigung zu erteilen – besonders an offen zugänglichen Orten wie Hausfluren oder Carports. Denn selbst wenn der Ablageort im Treppenhaus oder hinter dem Haus vereinbart ist: Ein Abstellort ohne Zugangsbeschränkung ist rechtlich riskant.

Für Jonas L. heißt das: Er steht erst einmal ohne Fernseher da – und ohne Geld. Der Streit über die Haftung zieht sich bereits seit Wochen hin. Beide Parteien verweisen auf Zuständigkeiten, Geschäftsbedingungen und Zustellprotokolle. Und Jonas? Bleibt auf dem Schaden sitzen. Oder doch nicht?

„Markt“ mischt sich ein

Das Verbrauchermagazin „Markt“ hat den Fall aufgenommen und will herausfinden: Wer ist in der Pflicht – und welche Rechte hat der Kunde tatsächlich? In der kommenden Sendung versucht das Team, Klarheit zu schaffen – rechtlich, praktisch und verbraucherfreundlich. Gibt es doch noch einen neuen Fernseher – oder wenigstens den Kaufpreis zurück?

Die Geschichte von Jonas L. ist kein Einzelfall, sondern ein warnendes Beispiel für viele Onlinekäufer. Denn mit dem Boom des Onlinehandels wächst auch die Zahl der Zustellprobleme, Paketverluste und Haftungsstreitigkeiten. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte sich genau überlegen, ob er wirklich auf eine persönliche Übergabe verzichten will – vor allem bei wertvoller Ware.

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