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Interview mit Rechtsanwalt Michael Iwanow zur möglichen Beraterhaftung im Fall MABEWO AG/MABEWO SE Holding

Tumisu (CC0), Pixabay

Frage: Herr Iwanow, vielen Dank, dass Sie sich Zeit für dieses Interview genommen haben. In der Sache MABEWO AG/MABEWO SE Holding steht die Frage einer möglichen Beraterhaftung der Finanzberater im Raum. Können Sie kurz erläutern, welche grundsätzlichen Pflichten ein Finanzberater gegenüber seinen Kunden hat?

Michael Iwanow: Sehr gerne. Ein Finanzberater hat grundsätzlich die Pflicht, seine Kunden umfassend und sorgfältig über die Anlageprodukte zu informieren, die er empfiehlt. Diese Beratungspflicht umfasst insbesondere die Risikobelehrung, die Plausibilitätsprüfung des Geschäftsmodells sowie die Überprüfung der Verkaufsunterlagen auf Vollständigkeit und Gesetzeskonformität.

Ein weiterer zentraler Punkt ist die anleger- und objektgerechte Beratung. Das bedeutet, dass der Berater sicherstellen muss, dass die Anlageempfehlung zu den individuellen Bedürfnissen und zur Risikobereitschaft des Kunden passt. Zudem ist er verpflichtet, die Plausibilität des Geschäftsmodells des Initiators zu hinterfragen und die angebotenen Prospekte auf mögliche Genehmigungspflichten durch europäische Aufsichtsbehörden, insbesondere die BaFin, zu überprüfen.

Frage: Das bringt uns direkt zum Fall MABEWO. Wie schätzen Sie hier die Situation hinsichtlich der Prospekte ein?

Michael Iwanow: Nach meiner bisherigen Kenntnis sind die vorliegenden Verkaufsprospekte der MABEWO-Gruppe rechtlich problematisch. Es gibt zwei zentrale Dokumente: zum einen der Verkaufsprospekt für die MABEWO Holding SE Aktien und zum anderen der Prospekt für die Partizipationsscheine.

Aus meiner Sicht entsprechen beide Prospekte nicht den gesetzlichen Vorgaben. Beispielsweise hätte es für die Partizipationsscheine ein Wertpapier-Informationsblatt (WIB) geben müssen, welches von der BaFin genehmigt wird. Dies scheint hier nicht vorzuliegen. Ein solches Versäumnis kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, da die Anleger möglicherweise nicht ausreichend über die Risiken informiert wurden.

Frage: Welche Haftungsrisiken bestehen nun konkret für die Finanzberater?

Michael Iwanow: Wenn sich herausstellt, dass die Prospekte nicht gesetzeskonform sind oder die Berater ihre Pflicht zur Plausibilitätsprüfung verletzt haben, könnte dies eine Beraterhaftung auslösen. Ein Berater muss prüfen, ob die Emissionsprospekte die notwendigen Genehmigungen haben und ob die darin enthaltenen Informationen vollständig und korrekt sind.

Auch die fortlaufende Überwachung ist wichtig: Der Berater muss regelmäßig nachverfolgen, wie die Anlegergelder verwendet werden und ob das Geschäftsmodell weiterhin tragfähig ist. Wenn er dies unterlässt oder Mängel übersieht, könnte er sich schadensersatzpflichtig machen.

Frage: Was sollte ein betroffener Anleger nun konkret tun?

Michael Iwanow: Betroffene Anleger sollten zunächst sämtliche Beratungsprotokolle und Prospekte genau prüfen lassen. Ein spezialisiertes Gutachten kann feststellen, ob die Beratung den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Wenn sich Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Beratung ergeben, können die Anleger Schadensersatzansprüche gegen die Berater geltend machen.

Es ist auch ratsam, die Berater schriftlich zur Stellungnahme aufzufordern und die erhaltenen Informationen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Sollte es Hinweise auf Prospektmängel oder unzureichende Genehmigungen geben, sollte dies sofort rechtlich geprüft werden.

Frage: Welche Rolle spielt die Dokumentationspflicht der Berater?

Michael Iwanow: Die Dokumentationspflicht ist ein zentraler Punkt. Der Berater muss sämtliche Beratungsgespräche und Unterlagen dokumentieren. Dazu gehören die Prospekte, Informationsblätter und auch die Nachweise über die Plausibilitätsprüfung. Wenn diese Dokumentationen fehlen oder unvollständig sind, kann dies den Berater zusätzlich belasten.

Gerade im Fall MABEWO ist die Frage, ob die Berater die fehlenden BaFin-Genehmigungen erkannt und berücksichtigt haben. Wenn dies nicht der Fall ist, könnte dies den Haftungsanspruch der Anleger erheblich stärken.

Frage: Wie stehen die Chancen der Anleger, Schadensersatz zu erhalten?

Michael Iwanow: Wenn tatsächlich eine fehlerhafte Beratung vorliegt, sind die Erfolgsaussichten durchaus gegeben. Die Gerichte stellen hohe Anforderungen an die Beratungs- und Dokumentationspflichten von Finanzdienstleistern. Sollte sich herausstellen, dass die Berater die Risikohinweise unzureichend vermittelt haben oder die rechtliche Prüfung der Prospekte unterlassen wurde, bestehen gute Chancen auf Schadensersatz.

Frage: Was raten Sie betroffenen Anlegern?

Michael Iwanow: Betroffene Anleger sollten ihre Ansprüche nicht auf die lange Bank schieben. Es empfiehlt sich, umgehend rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen und die gesamte Beratungskette auf Fehler zu überprüfen. Darüber hinaus sollten Anleger die Dokumentationen einfordern und mögliche Prospektmängel durch Fachleute bewerten lassen.

Wichtig ist, dass die Anleger ihre Ansprüche rechtzeitig geltend machen, da Verjährungsfristen zu beachten sind. Eine professionelle Rechtsberatung kann helfen, die Erfolgsaussichten realistisch einzuschätzen und die notwendigen Schritte einzuleiten.

Frage: Herr Iwanow, vielen Dank für Ihre ausführlichen und praxisnahen Erläuterungen.

Michael Iwanow: Sehr gerne. Es ist wichtig, dass Anleger ihre Rechte kennen und durchsetzen.

 

https://cramer-rechtsanwaelte.de/

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