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Staatsanwaltschaft Berlin

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Berlin

247 AR 251/​24

Durch das Amtsgericht Tiergarten ist am 25.08.2024, rechtskräftig seit dem 19.09.2024, ein Beschluss ergangen.
Gegen Daniel Mario Giuliodori wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 107.136,05 € angeordnet.

Der genannten Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die unbekannten Täter kontaktierten unter Aliaspersonalien dritte Personen per E-Mail, wobei sie vorgaben, die Nachrichten würden von tatsächlich existierenden Gesellschaften stammen. Zum Teil handelte es sich um Gesellschaften, die mit gebrauchten Kraftfahrzeugen handeln, zum Teil um Dienstleistungsgesellschaften. Den Geschädigten wurden Rechnungen übersandt, welche Kontoverbindungen enthielten, die nicht mit den seriösen Gesellschaften in Verbindung standen. Die Geschädigten überwiesen sodann die geforderten Beträge in der Annahme, einen Kaufvertrag abgeschlossen zu haben oder eine Dienstleistung zu bezahlen auf die genannten Konten, bei welchen es sich um die Konten des Beschuldigten handelte.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Berlin unter dem Az.: 247 AR 251/​24 anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft Berlin binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne Weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne Weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft Berlin anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Anschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr/​e Rechtsnachfolger/​in (z. B. bei Erbschaft, Forderungsabtretung, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer pp.) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

 

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Google-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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