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Staatsanwaltschaft Potsdam

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Potsdam

Benachrichtigung der Verletzten gemäß § 111 l l, III StPO
über die Einziehung beschlagnahmter Forderungen

Verfahren gegen Julia Beier

4102 Js 25917/​23

Mit Beschluss vom 23.10.2023 hat das Amtsgericht Brandenburg an der Havel die Einziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 12.05.2023 beschlagnahmten Forderungen aus der Kontoverbindung DE07 7603 0080 0270 0364 33 i.H.v. 10.074,32 Euro und aus der Kontoverbindung DE60 5001 0517 5442 7201 37 i.H.v.15.938,41 Euro sowie der Ansprüche auf Überweisungen und Auszahlungen gegen die jeweilige Bank in jeweiliger Höhe angeordnet. Der Entscheidung liegt u. a. folgender Sachverhalt zugrunde:

In der Zeit vom 21.04.2023 bis 04.05.2023 gingen auf der bei der BNP Paribas S.A. bestehenden Kontoverbindung mit der IBAN DE07 7603 0080 0270 0364 33 und der bei der ING-DiBa AG bestehenden Kontoverbindung mit der IBAN DE60 5001 0517 5442 7201 37 insgesamt 15 Überweisungen in Höhe von über 120.000,00 Euro ein, die aus von unbekannten Dritten gewerbsmäßig begangenen Betrugshandlungen herrührten. Den Geschädigten wurde offenbar u. a. vorgetäuscht, mit den Überweisungen Solarmodule und hochwertige Waren für den geschäftlichen Betrieb (Bürocontainer) erwerben zu können. Die betrügerischen Angebote erfolgten u. a. über eBay Kleinanzeigen oder durch Schreiben einer vermeintlichen Anwaltskanzlei Fischer und Partner. Nachdem die Geschädigten eine entsprechende Überweisung auf eines der vorgenannten Bankkonten tätigten, dürfte eine Gegenleistung nicht erbracht worden sein.

Die Mitteilung erfolgt gemäß § 111 l Abs. I und IV StPO. Gemäß § 111 I Abs. III S. 2 StPO wird auf den Reglungsgehalt des § 111 h Abs. 2 StPO und das Verfahren nach §§ 111 i Abs. II, 459 h Abs. II sowie 459 k StPO ausdrücklich hingewiesen.
Verletzte können binnen einer Frist von 6 Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Potsdam zu dem oben genannten Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Soweit sich die Anspruchsberechtigung und deren Höhe aus der Ermittlungsakte ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.
Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber bzw. Rechtsnachfolger zu erfolgen.
Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung zu erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung und grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können.

Andernfalls müssen die Ansprüche gegebenenfalls erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden.
Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der gegebenenfalls beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich gegebenenfalls anwaltlich beraten.

 

 

 

Schneider
Rechtspfleger

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Google-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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