Staatsanwaltschaft Lübeck
794 Js 12701/21 VA
Die in Gründung befindliche Firma SANA Medical GmbH betrieb vom 08. bis 19. März 2021 ein Corona-Testzentrum im Lübecker Lichthof, vormals Königspassage und bot hier Antigen-Schnelltests, Gurgeltests, PCR-Tests und Antikörpertests für Selbstzahler an. Die im Voraus über den Zahlungsanbieter ticket.io bezahlten Dienstleistungen wurden jedoch nicht erbracht. Die Firma wurde nie gegründet und ist nicht mehr existent.
In der Hauptverhandlung des hiesigen Verfahrens am 29.01.2025 kam es durch Verzicht des Geschäftsführers zu einer informellen Einziehung der noch beim Zahlungsanbieter ticket.io gesicherten Beträge.
Bezüglich der vorliegenden Gesamtsumme in Höhe von 10.270,50 € soll analog zu §§ 459h, 459k StPO ein Auskehrungsverfahren betrieben werden.
Gemäß § 459i Abs. 1 und Abs. 2 StPO werden die bekannten Geschädigten aufgrund der hohen Anzahl hiermit über die den obigen Sachverhalt und die Möglichkeit informiert, ihre Forderungen hier anzumelden.
Hinweise:
• |
Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO). |
• |
Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO). Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO). Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. |
• |
Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört. |
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.
Hinweis:
Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Google-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.