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Staatsanwaltschaft Berlin

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Berlin

247 AR 644/​22 (241)

Durch das Amtsgericht Tiergarten ist am 13.11.2023 ein Strafbefehl ergangen, welcher seit dem 01.12.2023 rechtskräftig ist. Gegen Wolfgang Weber wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen i. H. v. 28.024,94 Euro angeordnet. Dem genannten Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Nach entsprechender Vereinbarung mit ihm unbekannten Personen nahm der Verurteilte im Rahmen des sog. „romance scams“ zu Lasten der Geschädigten im Zeitraum v. 02.07.2021 bis 05.01.2022 diverse Überweisungen auf seinem Konto bei der Sparkasse entgegen um diese auf Konten unbekannter Dritter weiterzuüberweisen.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung b. d. Staatsanwaltschaft Berlin unter dem Az.: 247 AR 644/​22 (241) anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses b. d. Staatsanwaltschaft Berlin binnen der o. g. Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, wenn sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt, anderenfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO. Auch unabhängig von der o. g. Frist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses b. d. Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall wird auf die Vorschriften der §§ 704, 794 ZPO und § 459k Abs. 5 StPO verwiesen.
Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft Berlin hierüber eine Quittung vor, da der/​die Einziehungsbetroffene dann einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.
Weiterhin können Sie im Falle eines durchgeführten Insolvenzverfahrens eine Auskehrung v. d. Staatsanwaltschaft Berlin verlangen, wenn ein Überschuss verbleibt oder wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wurde, weil von einer Antragstellung abgesehen wurde. Diesbezüglich wird auf d. Vorschriften der §§ 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist v. 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens), 111i Abs. 2 S. 2 StPO, 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist v. 2 Jahren ab Absehen v. d. Antragstellung) und § 459m Abs. 2 StPO verwiesen.
In den Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft nur unter Vorlage eines Vollstreckungstitels (§§ 704, 794 ZPO), aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich. Die Auskehrung erfolgt nach Reihenfolge der Anmeldungen b.d. Staatsanwaltschaft Berlin.
Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr/​e Rechtsnachfolger/​in (z. Bsp. bei Erbschaft, Forderungsübertragung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses zu verlangen.“

 

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Google-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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