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B.I.M. Dönerproduktion & Fleischhandel GmbH: Vorläufige Insolvenzverwaltung zur Sicherung des Vermögens angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Az.: 105 IN 384/25

Am 05. Mai 2025 um 11:00 Uhr hat das Amtsgericht Karlsruhe – Insolvenzgericht im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der B.I.M. Dönerproduktion & Fleischhandel GmbH, Lessingstraße 3, 76669 Bad Schönborn, eine umfassende vorläufige Sicherungsmaßnahme angeordnet. Die Gesellschaft, vertreten durch ihren Geschäftsführer Meric Günay, ist beim Amtsgericht Mannheim unter der Handelsregisternummer HRB 750714 eingetragen.

Ziel des Verfahrens ist es, das Vermögen der Schuldnerin bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor nachteiligen Veränderungen zu schützen. Grundlage der Maßnahmen sind §§ 21, 22 Insolvenzordnung (InsO).

Angeordnete Sicherungsmaßnahmen:

  1. Zwangsvollstreckungen gegen die Schuldnerin (außer auf unbewegliche Gegenstände) werden untersagt; laufende Maßnahmen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

  2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde bestellt:
    Rechtsanwalt Bidjan Payandeh,
    O3, 11+12, 68161 Mannheim
    Telefon: 0621 5339220, Fax: 0621 53392211

  3. Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO).

  4. Die Schuldnerin darf nicht über Bankkonten oder Außenstände verfügen. Die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis darüber geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Dieser ist ermächtigt:

    • Konten und Forderungen einzuziehen,

    • Sonderkonten zu eröffnen (auch auf den Namen der Schuldnerin),

    • eingehende Gelder entgegenzunehmen,

    • Masseverbindlichkeiten zu begründen (§ 55 Abs. 2 InsO).

  5. Kreditinstitute der Schuldnerin müssen dem Insolvenzverwalter vollständig Auskunft über Kontobewegungen im laufenden und vergangenen Jahr erteilen.

  6. Drittschuldnern wird untersagt, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Zahlungen dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

  7. Der vorläufige Verwalter ist ermächtigt, Geschäftsräume zu betreten, Einsicht in Unterlagen zu nehmen, Unterlagen zu sichern und Auskünfte einzuholen (§ 22 Abs. 1 Satz 2 InsO).

  8. Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin erfolgen durch den vorläufigen Insolvenzverwalter selbst, der hierzu Nachweis zu führen hat (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO).

Zweck und Ziel der Maßnahmen

Diese weitreichenden Anordnungen sollen die künftige Insolvenzmasse sichern, die Zahlungsflüsse kontrollieren und verhindern, dass Vermögenswerte beiseitegeschafft oder verändert werden. Gleichzeitig soll geprüft werden, ob das Vermögen der Schuldnerin ausreicht, um ein Insolvenzverfahren zu eröffnen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden:

Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe

Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de. Maßgeblich ist das früheste Ereignis.

Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts erklärt werden. Sie muss von der beschwerdeführenden Partei unterzeichnet und mit der Erklärung versehen sein, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt wird.

Auch ein Gläubiger kann Beschwerde einlegen, wenn er geltend macht, dass das Gericht nicht international zuständig sei (Art. 5 Abs. 1 EU-Verordnung 2015/848, § 4 EGInsO).

Elektronische Einreichung

Für bestimmte Beteiligte – z. B. Rechtsanwälte, Behörden, Notare – ist die Einreichung als elektronisches Dokument vorgeschrieben. Eine einfache E-Mail genügt nicht. Zulässig ist die Übermittlung über einen sicheren Übermittlungsweg (z. B. EGVP) oder mit qualifizierter elektronischer Signatur.

Weitere Informationen zur elektronischen Einreichung bietet die Plattform www.ejustice-bw.de.

Amtsgericht Karlsruhe – Insolvenzgericht, 05. Mai 2025

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