Im Streit um die Speicherung von Schuldendaten hat das Oberlandesgericht Köln ein bedeutendes Urteil gefällt – und Verbraucherinnen und Verbrauchern den Rücken gestärkt. Die Schufa darf künftig Informationen über beglichene Forderungen nicht mehr jahrelang speichern, sondern muss sie zügig löschen.
Bisher war es bei der Schufa gängige Praxis, dass selbst vollständig bezahlte Schulden bis zu 36 Monate in der Datei verbleiben. Für viele Betroffene bedeutete das eine schlechte Bewertung, die etwa bei Kreditanfragen oder Mietverträgen zum Problem werden konnte. Das OLG Köln hat dieser Praxis nun eine klare Absage erteilt.
Geklagt hatte ein Mann, der auf Löschung seiner Daten und Schadensersatz bestand, nachdem die Schufa seine Bonität trotz ausgeglichener Forderung weiterhin negativ beeinflusst hatte. Die Richter gaben ihm recht und urteilten, dass Auskunfteien sich an der gesetzlichen Regelung des Schuldnerverzeichnisses orientieren müssen – dort werden Einträge nach Zahlung umgehend gelöscht. Zudem erhielt der Kläger 500 Euro Schadensersatz, da die weitere Speicherung gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoße (Urteil vom 10. April 2025, Az.: 15 U 249/24).
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Schufa hat angekündigt, Rechtsmittel einzulegen. Vorstand Ole Schröder argumentierte gegenüber dem Handelsblatt, dass die Datenspeicherung notwendig sei: Wer innerhalb der letzten drei Jahre eine Zahlungsstörung hatte, sei laut Statistik zehnmal so häufig erneut von Zahlungsausfällen betroffen.
Ob dieses Argument die Gerichte überzeugen wird, bleibt abzuwarten – für Verbraucher ist das Urteil jedenfalls ein Hoffnungsschimmer auf mehr Fairness bei der Bewertung ihrer Kreditwürdigkeit.