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SWNN GmbH: Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen
Dr. Wegener Beteiligungs- & Verwaltungsgesellschaft mbH: Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen
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Dr. Wegener Beteiligungs- & Verwaltungsgesellschaft mbH: Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 7 IN 209/25

Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Dr. Wegener Beteiligungs- & Verwaltungsgesellschaft mbH, ansässig in der Heilbronner Straße 150, 70191 Stuttgart, hat das Amtsgericht Stuttgart am 3. April 2025 eine abschließende Entscheidung getroffen. Die Schuldnerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer Jan Wegener, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter der Nummer HRB 733297 eingetragen.

Die Gesellschaft hatte einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr eigenes Vermögen gestellt. Nach eingehender Prüfung stellte das Insolvenzgericht fest, dass die vorhandenen Vermögenswerte nicht ausreichen, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Aufgrund dieses Mangels an Masse wurde der Eröffnungsantrag gemäß § 26 Abs. 1 InsO abgewiesen.

Für die Gläubiger der Gesellschaft bedeutet diese Entscheidung, dass eine geordnete Insolvenzabwicklung nicht stattfinden wird. Die Möglichkeit, offene Forderungen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens geltend zu machen, entfällt, was die Durchsetzung ihrer Ansprüche erheblich erschwert.

Gegen den Beschluss kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Diese ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Stuttgart, Hauffstraße 5, 70190 Stuttgart, einzureichen. Maßgeblich für den Beginn der Frist ist die Verkündung, die Zustellung oder die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung auf der Internetseite www.insolvenzbekanntmachungen.de – das jeweils früheste Ereignis ist ausschlaggebend.

Die Beschwerde ist schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts einzulegen. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht zwingend erforderlich. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden, wobei eine qualifizierte elektronische Signatur und die Nutzung eines sicheren Übermittlungswegs erforderlich sind. Weitere Informationen zur elektronischen Einreichung sind unter www.ejustice-bw.de abrufbar.

Ausgestellt vom Amtsgericht Stuttgart am 3. April 2025.

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