„Vertragstreue endet nicht bei sozialem Engagement“ – Interview mit Rechtsanwalt Jens Reime zur Entscheidung des OLG Frankfurt über die Nutzung eines Hotels zur Unterbringung geflüchteter Jugendlicher
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden: Die Vermietung von Hotelzimmern an die Stadt Gießen zur zeitweiligen Unterbringung unbegleiteter minderjähriger Geflüchteter verstößt nicht gegen den vereinbarten Nutzungszweck eines verpachteten Hotels. Die Klage der Verpächterin auf Räumung und Herausgabe des Objekts wurde abgewiesen. Wir haben mit Rechtsanwalt Jens Reime, Experte für Miet- und Pachtrecht, über die rechtlichen und gesellschaftlichen Implikationen des Urteils gesprochen.
Herr Reime, das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Vermietung von Hotelzimmern an eine Kommune zur Unterbringung geflüchteter Minderjähriger keine vertragswidrige Nutzung darstellt. Wie beurteilen Sie diese Entscheidung?
Jens Reime:
Aus rechtlicher Sicht ist das Urteil klar begründet und gut nachvollziehbar. Ein Hotel ist grundsätzlich dafür da, Menschen befristet Unterkunft zu bieten – ob es sich nun um Touristen, Geschäftsreisende oder, wie in diesem Fall, um Jugendliche in Obhut der Stadt handelt, ist für die rechtliche Bewertung zweitrangig. Entscheidend ist, dass das Gebäude weiterhin als Hotel betrieben wird, mit entsprechender Infrastruktur, Serviceleistungen und Beherbergungscharakter. Das hat das OLG sehr deutlich herausgearbeitet.
Die Klägerin hatte argumentiert, die Nutzung sei vertragswidrig und habe den Pachtvertrag verletzt. Warum ist das Gericht dieser Argumentation nicht gefolgt?
Reime:
Das Gericht hat sich auf den Kern des Hotelbetriebs besonnen: die Beherbergung. Die Tatsache, dass die Stadt Gießen regelmäßig Zimmer für eine bestimmte Gruppe anmietet, ändert nichts daran, dass es sich weiterhin um normale Hotelbelegungen handelt – nur eben mit einem anderen Zweck. Die Richter haben richtigerweise festgestellt, dass weder eine übermäßige Abnutzung noch eine Substanzgefährdung vorliegt. Auch die Gästegruppe – in diesem Fall unbegleitete minderjährige Geflüchtete – wurde nicht als problematisch bewertet. Das Urteil stellt klar, dass ein Hotelbetreiber nicht verpflichtet ist, nur bestimmten Personengruppen Unterkunft zu gewähren.
Wie ist dieses Urteil im Lichte des § 543 BGB zur außerordentlichen Kündigung zu bewerten?
Reime:
§ 543 BGB erlaubt die fristlose Kündigung bei erheblicher Pflichtverletzung – etwa bei unbefugter Gebrauchsüberlassung an Dritte oder bei Gefährdung der Mietsache. Beides konnte das Gericht nicht feststellen. Die Überlassung der Zimmer an die Stadt war keine verbotene Weitergabe der Immobilie, sondern fiel unter den üblichen Geschäftsverkehr eines Hotels. Und eine Gefährdung – sei es durch bauliche Schäden oder unangemessenes Verhalten der Gäste – wurde weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.
Sehen Sie in dieser Entscheidung eine Signalwirkung für ähnliche Fälle?
Reime:
Ja, durchaus. Das Urteil bringt rechtliche Klarheit in einem sensiblen gesellschaftlichen Bereich. Es stellt sicher, dass soziale Verantwortung nicht in Widerspruch zu vertraglicher Treue steht. Für Kommunen, die kurzfristig Unterbringungsmöglichkeiten suchen, bietet es Planungssicherheit. Für Hotelbetreiber zeigt es, dass sie ihre gewerblichen Angebote auch im Rahmen sozialer Kooperationen nutzen können, ohne rechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen – solange der Betriebscharakter nicht grundlegend verändert wird.
Was bedeutet das Urteil für künftige Vertragsgestaltungen im Hotel- und Gewerbemietrecht?
Reime:
Es wird in Zukunft wichtiger sein, Nutzungszwecke präzise zu definieren – und gleichzeitig flexibel genug zu bleiben, um auf gesellschaftliche Entwicklungen reagieren zu können. Pauschale Ausschlüsse oder enge Definitionen können sich für Verpächter nachteilig auswirken, wenn sie übermäßig restriktiv formuliert sind. Umgekehrt müssen Pächter darauf achten, dass sie mit ihrem Handeln im Rahmen des vertraglich Vereinbarten bleiben – was hier, wie das OLG betont, der Fall war.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Rechnen Sie mit einer Revision?
Reime:
Das bleibt abzuwarten. Die Klägerin kann noch Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen. Ob dem stattgegeben wird, hängt davon ab, ob grundsätzliche Rechtsfragen betroffen sind. Meiner Einschätzung nach ist das Urteil jedoch solide begründet – sowohl rechtlich als auch gesellschaftlich. Eine Revision dürfte daher nur geringe Erfolgsaussichten haben.
Herr Reime, vielen Dank für Ihre Einschätzung.
Reime:
Sehr gerne.