Dark Mode Light Mode

DEGAG Recherchen und Spekulationen

geralt (CC0), Pixabay

Auch wenn es in den letzten Wochen wenig Neues zur DEGAG zu berichten gibt, recherchieren wir natürlich weiter – und wollen selbstverständlich unsere Ergebnisse teilen. Denn für den einen oder anderen Anleger könnten diese durchaus von Interesse sein.

DEGAG 1 – Ein Erfolgsmodell?

DEGAG 1 war und ist – bezogen auf das Ergebnis für Initiator Birger D. und die damals investierten Anleger – ein durch und durch erfolgreiches Modell. Alle Anleger erhielten stets pünktlich ihre Zinsen und bekamen darüber hinaus auch ihre Einlagen vollständig zurück. Das schafft natürlich Vertrauen bei den Anlegern. Man macht sich dann über das gewählte Anlagevehikel „Genussrechte mit Nachrang“ kaum noch Gedanken und ist oft geneigt, bestehende Engagements unkritisch zu verlängern, sobald die Laufzeit abgelaufen ist. Genau das scheint auch in diesem Fall passiert zu sein.

Betrachtet man den damaligen Immobilienmarkt, so kannten die Preise praktisch nur eine Richtung: nach oben. Dass dieser Boom irgendwann ein Ende haben würde, war jedoch absehbar – dafür musste man kein Wirtschaftsexperte oder Wahrsager sein. Die Preise, die damals für Immobilien in C-Lagen bezahlt wurden, waren kaum noch nachvollziehbar.

Für große Immobilieninvestoren – wie etwa den kanadischen Fonds, der schließlich als Käufer auftrat – ergab es durchaus Sinn, solche Bestände zu prüfen und gegebenenfalls zu übernehmen. Wer in größerem Stil in Immobilien investieren will, schaut sich selbstverständlich auch sogenannte B-Lagen oder C-Lagen an, wenn die Masse stimmt. Birger D. war damit ein gefragter Ansprechpartner – national wie international. Er konnte sich bequem zurücklehnen und abwarten, wer das beste Gebot für seinen Immobilienbestand abgeben würde.

Und als das richtige Gebot kam, sagte Birger D. zu. Ein nachvollziehbarer, ertragreicher Deal – und: alle Gläubiger wurden vollständig bedient. Das hat seine Reputation im Immobiliensektor deutlich gesteigert.

DEGAG 2 – Der Versuch, das Erfolgsmodell zu wiederholen?

Wie bei solchen großen Due-Diligence-Prüfungen üblich, blieb auch hier ein kleiner Restbestand übrig – Immobilien, die der Investor aus verschiedenen Gründen nicht übernehmen wollte. Möglicherweise entstand aus diesem Umstand die Idee von Birger D. und seinen langjährigen Weggefährten Hans Peter H. und Bernd K., das Geschäftsmodell einfach ein zweites Mal zu starten – nach dem Motto: „Was einmal funktioniert hat, funktioniert vielleicht auch ein zweites Mal.“

Birger D. stellte vermutlich die verbliebenen Immobilien für die DEGAG 2 zur Verfügung – gegen Zahlung eines Kaufpreises. Ob dieser angemessen war, wird sich zeigen. Als rechtliche Basis für das neue Vorhaben wurde die DEGAG 2 gegründet. Auffällig: Birger D. trat offiziell nur noch als Berater in Erscheinung, nicht mehr als treibende Kraft im operativen Geschäft. Die operativen Zügel hielten nun Hans Peter H. und Bernd K. in der Hand – sowie langjährige Mitarbeiter wie H. im Vertrieb und K. im Innendienst.

Finanziell gesehen hätte Birger D. nach dem Verkauf von DEGAG 1 eigentlich keinen Anreiz mehr gebraucht, erneut aktiv zu werden. Doch genau das nährt den Verdacht, dass er als Berater mehr war als nur stiller Ratgeber – vor allem, da auch das Backoffice unter seiner Kontrolle verblieb.

Die fatale Fehleinschätzung

Zunächst lief alles gut. Viele Altanleger investierten auch in DEGAG 2 – gestützt auf ihre positiven Erfahrungen mit DEGAG 1. Dass die beiden Projekte nur wenig miteinander zu tun hatten, wurde vielen erst später klar.

Was sich jedoch gravierend veränderte, war der Immobilienmarkt. Die Zinswende der Bundesbank führte zu einem dramatischen Einbruch am Immobilienmarkt. Während DEGAG 1 von kontinuierlich steigenden Preisen profitierte, gerieten die Objekte der DEGAG 2 in den Preisverfall. Die Immobilien konnten nicht mit Gewinn veräußert werden – und das Geschäftsmodell geriet ins Wanken.

Birger D. soll laut unseren Recherchen daraufhin erhebliche finanzielle Mittel – einen mittleren achtstelligen Betrag – als Darlehen eingebracht haben, um die DEGAG 2 liquide zu halten: Zinsen, Rückzahlungen und Provisionen wurden damit gestemmt. Ob es sich dabei um privates Geld oder um Anlegergelder handelte, bleibt offen. Sollte Letzteres zutreffen, könnte der Verdacht eines Schneeballsystems aufkommen – und damit die Staatsanwaltschaft auf den Plan rufen.

Wichtige Fragen bleiben offen

Offen bleibt auch, was mit den gesamten Anlegergeldern geschah. Nach unseren Informationen wurden die Immobilien über Banken wie Julius Bär fremdfinanziert. Es drängt sich der Verdacht auf, dass die Anlegergelder nur als Eigenkapitalanteil dienten – was mit dem Rest geschah, bleibt unklar.

Warum Birger D. als „nur“ Berater so umfangreich finanziell involviert war, ist ebenfalls nicht geklärt. Möglicherweise, weil er faktisch eben doch mehr als nur Berater war – zumal er die komplette Verwaltung in der Hand hatte. Dass er die Finanzierung dann stoppte und sich zurückzog, führte möglicherweise zur heutigen Situation.

Unsere Einschätzung

Aus unserer Sicht handelt es sich hier nicht um ein von Beginn an geplantes Betrugsmodell – sondern um eine massive, immobilienwirtschaftliche Fehleinschätzung. Das Konzept, das bei DEGAG 1 noch aufgegangen war, ist bei DEGAG 2 ins Gegenteil umgeschlagen.

Ob es sich um Insolvenzverschleppung oder ein Schneeballsystem handelt, müssen jetzt Insolvenzverwalter und Justiz klären. Auch ob der Vorstand – konkret Bernd K. und Hans Peter H.e – ausreichend informiert und eingebunden war, wird zu untersuchen sein. Die ersten Hinweise sprechen eher dafür, dass ihre Kontrollmöglichkeiten stark eingeschränkt waren – was mit ihrer Funktion als Vorstand so eigentlich nicht vereinbar ist.

Auch der Aufsichtsrat steht in der Verantwortung. Seine Aufgabe ist die Kontrolle. Ob und wie er dieser Pflicht nachgekommen ist, bleibt offen. Aus unserer Sicht wirkte er mehr wie ein wohlwollendes Begleitgremium denn als kritische Instanz.

Fazit: Die heutige Situation ist – rückblickend betrachtet – ein Desaster. Und die wirtschaftlichen Folgen werden viele Beteiligte noch lange zu tragen haben.

+++++++++++++++++++++++++++++++++++

Die Aufgaben des Aufsichtsrats in einer Aktiengesellschaft und mögliche Folgen bei Pflichtverletzungen

Der Aufsichtsrat ist ein zentrales Organ einer Aktiengesellschaft (AG) in Deutschland. Er erfüllt eine wichtige Kontroll- und Überwachungsfunktion und ist neben dem Vorstand und der Hauptversammlung ein essenzieller Bestandteil der Unternehmensführung. Seine Hauptaufgabe ist es, den Vorstand zu überwachen und zu beraten – insbesondere im Interesse der Aktionäre und zur Sicherstellung einer verantwortungsvollen Unternehmensführung.

Aufgaben des Aufsichtsrats

  1. Überwachung des Vorstands:
    Der Aufsichtsrat kontrolliert die Geschäftsführung des Vorstands. Er prüft regelmäßig, ob der Vorstand im Sinne der Gesellschaft und nach den geltenden Gesetzen handelt.

  2. Bestellung und Abberufung des Vorstands:
    Der Aufsichtsrat ernennt die Mitglieder des Vorstands, kann sie bei Pflichtverletzungen jedoch auch wieder abberufen.

  3. Genehmigungspflichtiger Geschäfte:
    Bestimmte unternehmerische Entscheidungen, z. B. Fusionen oder große Investitionen, bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats.

  4. Jahresabschlussprüfung:
    Der Aufsichtsrat prüft den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Lagebericht. Er gibt hierzu eine Stellungnahme für die Hauptversammlung ab.

  5. Einberufung der Hauptversammlung:
    Unter bestimmten Umständen, etwa bei Gefahr für den Fortbestand der AG, muss der Aufsichtsrat selbst eine Hauptversammlung einberufen.

  6. Berichtspflicht:
    Der Aufsichtsrat muss der Hauptversammlung regelmäßig über seine Kontrolltätigkeit berichten.

Folgen bei Nichterfüllung der Pflichten

Wenn der Aufsichtsrat seinen gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufgaben nicht ordnungsgemäß nachkommt, kann das schwerwiegende Folgen für die Gesellschaft und für die einzelnen Mitglieder des Gremiums haben:

  1. Haftung des Aufsichtsrats:
    Gemäß § 116 Aktiengesetz (AktG) haftet der Aufsichtsrat bei Pflichtverletzungen gegenüber der Gesellschaft auf Schadenersatz – ebenso wie der Vorstand. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haften die Mitglieder sogar persönlich mit ihrem Privatvermögen.

  2. Strafrechtliche Konsequenzen:
    Wenn die Pflichtverletzung strafrechtlich relevant ist, etwa bei unterlassener Aufdeckung von Bilanzfälschung, Untreue oder Insiderhandel, können auch strafrechtliche Ermittlungen folgen.

  3. Verlust des Vertrauens der Aktionäre:
    Ein Aufsichtsrat, der seine Kontrollpflichten vernachlässigt, gefährdet die Glaubwürdigkeit und das Vertrauen der Anteilseigner. Dies kann zu Kursverlusten und negativen Auswirkungen auf das Unternehmen führen.

  4. Abwahl durch die Hauptversammlung:
    Die Aktionäre können Aufsichtsratsmitglieder abwählen, wenn diese ihre Aufgaben nicht gewissenhaft erfüllen.

  5. Schädigung des Unternehmensimages:
    Ein Skandal um mangelhafte Aufsicht kann das Ansehen des Unternehmens dauerhaft beschädigen – was sich auch wirtschaftlich negativ auswirken kann.

Fazit

Der Aufsichtsrat ist weit mehr als ein formales Kontrollorgan – er trägt eine hohe Verantwortung für das Wohl der Gesellschaft. Die sorgfältige und aktive Wahrnehmung seiner Aufgaben ist daher entscheidend. Eine mangelnde oder fahrlässige Ausübung dieser Pflichten kann gravierende rechtliche, finanzielle und reputationsbezogene Folgen nach sich ziehen – sowohl für die AG als auch für die Mitglieder des Aufsichtsrats selbst.

Kommentar hinzufügen Kommentar hinzufügen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Previous Post

Starker Anstieg: Immer mehr junge Menschen in Sachsen leiden unter Schlafproblemen

Next Post

Tragödie im Grünen: Polizei nimmt Tatverdächtigen nach Leichenfund im Hamburger Stadtpark fest