Aktenzeichen: 6 IN 827/24
Ludwigsburg, 14. April 2025 – Das Amtsgericht Ludwigsburg hat im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Fahrion Engineering Verwaltungs GmbH, Remsstraße 11, 70806 Kornwestheim, eine endgültige Entscheidung getroffen: Der Antrag der Gesellschaft auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr eigenes Vermögen wurde mangels Masse abgewiesen.
Die im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 205351 eingetragene Fahrion Engineering Verwaltungs GmbH wurde von den Geschäftsführern Eric Jürgen Fahrion, Jens Thorsten Fahrion und Otmar Fahrion vertreten.
Grund der Entscheidung
Das Gericht stellte im Rahmen seiner Prüfung fest, dass das vorhandene Vermögen der Schuldnerin nicht ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. In einem solchen Fall schreibt § 26 der Insolvenzordnung (InsO) zwingend vor, dass der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen werden muss.
Folgen der Entscheidung
Für die Gläubiger der Fahrion Engineering Verwaltungs GmbH bedeutet dieser Beschluss, dass sie ihre Forderungen nicht im Rahmen eines geordneten Insolvenzverfahrens geltend machen können.
Vielmehr bleibt ihnen nur der Weg der Einzelzwangsvollstreckung – soweit noch pfändbares Vermögen der Schuldnerin vorhanden ist.
Mit der Abweisung des Insolvenzantrags endet das Verfahren vor dem Amtsgericht Ludwigsburg unter dem Aktenzeichen 6 IN 827/24, sofern keine Beschwerde eingelegt wird.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Beschluss steht der Schuldnerin sowie den Gläubigern das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu. Diese ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Ludwigsburg, Schorndorfer Straße 39, 71638 Ludwigsburg, schriftlich einzulegen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären.
Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Weitere Informationen zur elektronischen Einreichung sind unter www.ejustice-bw.de abrufbar.
Fazit
Mit der Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse steht die Fahrion Engineering Verwaltungs GmbH vor dem wirtschaftlichen Aus. In der Regel folgt auf einen solchen Beschluss die Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister, sofern keine neuen Vermögenswerte auftauchen oder Rechtsmittel erfolgreich eingelegt werden.
Für Gläubiger bedeutet dieser Beschluss, dass ihre Forderungen voraussichtlich nicht mehr realisiert werden können, da das Vermögen der Gesellschaft nicht einmal ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.